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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
131
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Gülich= und Bergische131Jebe Getreuen / Nachdem Wir in den gerichtlichalProcessen und Acten, so an Uns auß Unsern Für-stenthumben Gülich und Berg durch appellationerwachsen / allerhandt Unordnung und Unrich-tigkeit nicht allein wider die gemeine beschriebeneRechten / sondern auch Unsere außgangene Ge-richtsordnung befunden / also daß etlichmahl nicht von der Citationund Klag-libell, wie sich gebührt / sondern vielmehr mit Niederle-gung Brieff und Siegel / und dem Beweiß angefangen / die Actanicht complirt, und das jenig / so am meisten nöthig / außgelassen /an statt aber desselbigen unnötige überflüssige allegationes und dißtationes einbracht / neben dem daß zu offt und vielmahlen nicht mitgnugsamen / verständlichen Teutschen Worten / was die Nothturfft erfordert / specificirt oder angezeigt wird / also daß daraufdes Klägers Action und Forderung / oder aber des Beklagten de-fension und Antwort nicht wohl abzunehmen. So ist demnach Un-sere Meynung und Befelch / daß ihr sampt und sonder mit Fleidaran seyet / damit nicht allein an Unserem Hauptgericht Gülichsondern auch den Untergerichtern / so daselbst hin gehören / alle Un-ordnung und Unformlichkeit / so viel möglich verhüt bleibe / die Asprach und Antwort / Ein= und Gegenrede / Schein und Beweißsampt allen andern was schrifftlich oder mündlich vorbracht / beydie Acta formlich und ohne einigen überfluß oder Mangel registritund angezeigt werde/ und so ihr von gerührten Untergerichtereinige Acta nicht dermassen / sondern anders gestelt befunden / diesebe remittirt, und darin nicht ehe / sie seynd dan ordentlich und formlich gestelt / urtheilet und erkennet / damit folgents Wir oder Un-Räthe die Art und Natur einer jeden Action und Forderung debesser einnehmen / und Uns darüber resolviren mögen. Dieweilauch zu Zeiten durch die Procuratoren und Mombaren vielerley undnöhtige und unordentliche schrifftliche und mündliche Vorträge be-schehen / welche nicht zu Justificirung / sondern vielleicht zu Auff-haltung und Weitläufftigkeit der Sachen dienen / so hättet ihr /ches hinfürter nicht zugestatten / sondern gerührte Procuratoren zuerinnern / daß sie ihrer Partheyen Nothturfft formlich und untetschiedlich / als sich gebührt / stellen und vorbringen / wie du UnserGerichrschreiber gleichfals in extension der Acten alle Blätterquotiren, Klag und Antwort / Exception, Defension, Replic:Duplic, conclusion und sonst alle substantial terminen und produ-cten fleissig zu rubriciren, auch andere so an Unsern Untergerichterischreibern.