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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
130
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130Rechts=Ordnung.lüstige Partheyen von ihrer vermeinter Appellation nicht abstehenwolten / und die Appellation nicht gerichtlich / sondern vor Notariound Zeugen geschehen würde / soll die Gelegenheit / daß die Haupt-sach unter der Tax Unsers Privilegii sich erstrecke / in dem Instrumenteappellationis, wie auch zu Anfang der Acten, so gehn Speyr über-schickt / vermeldet werden. Alles auff ein Peen von zweyhundertGoldgülden / welche der Notarius, so dargegen handlen würde / der-gleichen der Appellant, halb in Unsere Cammer / und zum anderenhalben Theil den Partheyen unnachlässig geben soll. Wir wollenauch Unsern einfältigen Vnterthanen / so sich zu mehrmahlen wievorgemelt / an obgedachtem Käyserlichen Cammergericht unwis-sentlich einlassen / zu Gnaden und Gutem / Unsern Procuratorendaselbst befehlen / sich von Unsertwegen pro interesse gerichtlich.entweder schrifftlich oder mündlich einzulassen/ damit also die Sa-chen / davon die Hauptsumma über die vierhundert Gülden Rei-nisch nicht werth / alsbald vor beschehener Kriegs Befestigung /zu gebührlicher Execution remittirt und gewiesen werden mögen.Wann auch befunden / daß der Appellant seine Appellation muth-willig und freventlicher Weiß vorgenommen / oder gegen den In-halt obgerührter Unser Reformation, Satzung und Constitutionenappellirt, soll er unverhindert seiner vermeinter Einrede und Appel-lation nicht allein in erlittene Kosten und Schaden verdampt / son-dern darzu nach Gelegenheit der Sachen und Persohnen / durchUns unnachlässig gestrafft werden. Nachdem auch zu vielmahlenumb gar geringe Sachen appellirt wird / also daß die Kosten sich offthöher und mehr / als die Hauptsach / ertragen / So ist gleichfalsgeordnet / daß hinfürter von den Sachen / die nicht fünff und zwan-tzig Goldgülden werth seynd / an Uns nicht soll mögen appellirt wer-den. Im Fall aber jemand darüber zu appelliren gemeint / der oderdieselbige sollen von Vnsern Amptleuthen oder Befelchhabernschrifftlichen Schein bringen / daß durch Partheyligkeit des Ge-richts / oder sonst auß andern erheblichen Vrsachen / ihnen appel-lirens vonnöthen / und die Appellation billich zuzulassen sey. Dar-nach wisse sich ein jeder zu richten. Vrkundt Vnsers hierauff gedruck-ten Seeret Siegels. Geben zu Düsseldorff am fünfften Tag desMonaths Julii, Anno tausend fünff hundert ein und sechtzigBefelch allerhand Vnordnung undVnrichtigkeit betreffend.Wilhelm Hertzog / rc.LiebeR 2