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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
120
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120Rechts=Ordnung.dem Monaht gerechent / die Acten voriger Instantz außbringen (wel-che Stadthalter und Mann von Lehen ihme auch ohne einige Er-forderung von uns / doch gegen gebührliche Belohnung / zustellensollen) und die sampt allem seinem Bescheid / Schein und Beweiß /Kundt und Kundtschafften / was er deß weiter als in voriger in-stantz durch ihnen vorbracht / zu haben vermeinte / in UnsereCantzley verschlossen überlieberen / und zu Führung solcher weitererKundt und Kundtschafften / wir Commissarien verordnen undgeben sollen. So dem Appellanten aber die Acten geweigert oder ver-zogen / und er in den vorgesetzten stücken der Beweisung / oder sonstauß erheblichen Ursachen verhindert würde / soll er dasselbig Uns-oder Unsern Räthen inwendig der obgesetzten dreyen Monahtenanzeigen. Darauff ihme nach Befindung der Sachen / weiteredilationes vergont / erkent und zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde / deßoder derselbigen appellation soll als vor desert und erloschen gehal-ten und darumb nicht angenommen / sondern zu Vollenziehungvoriges Urtheils remittirt werden.Von Fertigung der Acten,Cap. XXXIV.Amit die appellirende Parthey ihre Appellation zu rechterZeit verfolgen möge / sollen ihre die Acta umb ein zim-lichs / ohn Ubernehmen verfertigt werden / in welchenEActis auch sonderlich verzeichent werden soll / in was Jahr / undauff welchen Tag ein jede Sach angefangen / und was auff einemjeden termin und Gerichtstag biß nach Außsprechung deß Endur-theils / Appellirung und Gebung der Apostelen und Zeugnußbrieffgehandelt, dergleichen das Jahr und Tag, in welchem das Ur-theil / davon appellirt, außgesprochen / und ob solches mündlich oderschrifftlich geschehen / auch binnen welcher Zeit appellirt, und wasdarauff in Annehmung oder Verwerffung der Appellation gefolgt /damit alle Nichtig= und Unrechtigkeit verhütet / und gleich-mässig / billich / außträglich Recht beför-dert werden mögen.3 SVon