122Rechts=Ordnung.ansehen / auß welchen der Hoffsherr / nach vorgehender Erkündigungdie geschicksten/ und zu solchem Ampt am tüglichsten und bräuchlich-sten / so viel deren an jedem Hoffsgeding / darnach dasselbig großoder klein ist / vonnöhten eracht / zu Geschwornen auffzunehmen undzu verordnen / die da folgents / und nicht der Umstand / in den streiti-gen vorfallenden Sachen urtheilen und recht sitzendt außzusprechen.Ihr hättet auch fleissig Auffmerckens zu haben / und nicht zu-gestatten / daß andere gemeine Güter / wider ihre Art und Natur /an die Hoffsgericht und Laetbänck gezogen / sondern bey ihren ge-bührlichen Landtrechten gelassen werden.So viel die Appellationen von den Hoffsgerichten und Laet-bäncken belangen thut, dieweil deren etliche an Unsere Hauptge-richter / etliche auch an die Hoffs oder Latenherrn gehen / soll es dar-mit bey eines jeden habenden Brauch und alter Herkompst gehal-ten werden. Jedoch so jemand sich der Hoffs-oder Latenherrn Sen-tentz und ergangen Urtheils in der zweyter Instantz beschweren wür-de / soll derselbig in der dritter Instantz an Uns / als den Landfürsten /und nicht außländig appelliren mögen / wie Wir dann deß von derRöm. Käys. Majest. unserm allergnädigsten Herrn sonderlich ge-freyet und begnadet seynd.Da auch einiger Hoffsmann oder Laet an Vollenziehung undExecution seines erlangten Rechtens und Urtheils verhindert / soller euch an statt Unser als der hoher Obrigkeit derwegen ersuchen /und ihr ihme/ so fern er nicht anders dan wie obgemelt appellirt,zu gebührlicher Execution verhelffen. Dan so jemand von der zwey-ter Hoffs- oder Latenherrn Sententz außländig und nicht von Gradzu Grad an Uns wie sich vermög der Rechts-Ordnung gebührt /appelliren würde / demselben hätten ihr kein Execution zu thun.Wannehe die Hoffsgeschwornen oder Scheffen Unsere Landt-fürstliche Hoch und Obrigkeit / dergleichen der Hoffsherrn Gebührund Gerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist Unser Mey-nung / daß du Unser Amptmann / und im Fall deiner Verhinde-rung / du Unser Vogt / sampt Unserm Gerichtsschreiber mit dar-bey erscheinest/ und fleissig Auffmerckens habest/ damit Uns anUnser habender Landtfürstlicher Hoch und Obrigkeit nichts zuwi-der erkandt oder gewroeget werde / und so durch einig Hoffsgedingoder Laetbänck anders vorgenommen / hättet ihr Uns die Gelegen-heit jeder Zeit zu verständigen. Versehen Wir Uns also gäntzlich zueuch. Geben zu Düsseldorff am 26 Martii Anno 1558.An alle Amptleuth und Befelchhaber beyderFürstenthumben Gülich und BergNoch
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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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122
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