Gülich- und Bergische119Von Newerung und Attentaten.Cap. XXXII.IN hangender Appellation soll keine Neuerung (so man zuLatein Attentata nennet) vorgenommen werden. Dar②umb so einer von einem Endturtheil appellirt, was alsN70dann nach gethaner Appellation, oder vor der Appella-tion, doch alsbald nach dem Endurtheil / von Neuerung und Atten-tirung in der Sachen vorgenommen und beschehen / solches wirgenennt Attentata, und soll als ein unbefugte That und eygenes Vornehmen vor allen Dingen / auch ehe und zuvor die Appellation er-ledigt / auffgehaben und abgeschafft werden.Wann aber von einem Beyurtheil muthwillig / freventlichund ohn erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcherfreventlicher Appellation in Recht billich gehandelt und fortgefahrren würde / dasselbig soll vor keine Neuerung gehalten noch abschafft werden / sondern bey Kräfften bleiben / so lang biß wir alsder Oberherr erkent / daß wohl appellirt, und übel geurtheilt seyVon den fatalien, und wie dieselbigezugelassenCap. XXXIII.O Stadthalter und Mann von Lehen / darvon an unsappellirt ist / Zeit und Ziehl dem Appellanten bestimpt.in welcher er seine Appellation verfolgen soll / so muß da—Appellant solchem nachkommen / sonst würde sein Appellation desert und verloschen.Wann aber Stadthalter und Mann von Lehen / kein Zeit undnen / sollen die Appellanten innerhalb dreyer Monathen nach denaußgesprochenen Urtheil ihre Appellation bey uns als dem Lehenherrn anhängig machen / und das Instrument oder Schein derthaner Appellation sampt schrifftlicher Verzeichnuß der Ursachenoder Gravamina, warumb sie mit dem ergangenen Urtheil widtRecht / Reden und Billigkeit beschwert zu seyn vermeinen / dopfeinbringen / damit das ein bey Unser Cantzley verbleiben / und da-ander dem Appellaten auff des Appellanten Kösten zugeschickt werden möge. Wie dann auch dem Appellanten solcher Appellationhalber / so fern die angenommen / in Unser Cantzley ein Urkundi-Zettel mitgetheilt werden soll. Zu dem daß der Appellant innerhalbdarnach nechstfolgender dreyer Monathen / je dreyssig Tag vonden
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
119
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