118Rechts=Ordnung.von Lehen / dergleichen auch dem Gegentheil binnen Zeit des Rech-tens / als binnen Monahts frist insinuirt und verkündigt werdenſollWann aber von Beyurtheilen die Würcklichkeit eines Endur-theils auff sich tragen möchten / appellirt würde / so soll die Appella-tion allwege / es sey vor sitzendem Manngericht alsbald / oder dar-nach vor Stadthalter und zweyen Mannen von Lehen / schrifftlichund nicht mündlich geschehen / und in solchem Appellations Instru-ment die Ursachen zugefügter Beschwerung außgedruckt / und dasnicht unterlassen werden.Wann zu rechter Zeit und in massen / wie obgemelt / nicht ap-pellirt würde / oder aber die Appellation als freventlich und widerRecht beschehen nicht zulässig / soll das Urtheil seine Würcklichkeiterreichen / und in rem Judicatam ergehen / auch darauff mit ge-bührlicher Execution und Vollenstreckung / wie vorsteht / gehandeltwerden.Von Nichtigkeit der Urtheil.Cap. XXX.N gemeinen beschriebenen Rechten werden etliche Fälledie Nichtigkeit der Urtheilen belangend angezeigt / un-ter welchen auch ist / so ein Urtheil in Zeit der Vacantzund Ferien, so zur Nothturfft der Menschen eingesetztseynd / als in Arn / Herbst oder dergleichen / außgesprochen / dannwas also gehandelt / ist in allweg nichtig und untüchlich. Derwe-gen solche Nichtigkeit mit Fleiß verschönt werden soll.Welcher gestelt von der Execution außgespro-chener Urtheil appellirt werden möge.Cap. XXXIOn Execution oder Vollenstreckung eines Urtheils sollnicht appellirt werden mögen / es were dann in der Exe-cution die Maß / so darinnen gehalten werden soll /übertretten. Vnd wann solche Beschwärde der Uber-mässigkeit / und sonst rechtmässige Exception und Einrede durch diebeschwerte Parthey vorgewendt/ und nicht angenommen/ so magdarvon appellirt werden / wie auch so der Richter sich weiters dannder Execution unterziehen / oder zu Vollenziehung derselbiger etwasbetrieglicher Weiß vornehmen wolte.Von
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
118
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten