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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
117
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Gülich= und Bergische07Von Execution und Vollenstreckungder Urtheil.Cap. XXVIII.O ein Urtheil außgesprochen / und darvon nicht appellirtoder wann gleich davon appellirt, und die Appellationauß rechtmässigen Ursachen nicht zugelassen / oder aber#sonst verloschen und desert worden / so soll solch Urtheilauff Ansuchen der gewinnender Parthey vollenstreckt/ und in Lehengütern dem verlierenden Theil erstlich gebotten werden/ solchLehengut in einer sicherer benandter Zeit dem Kläger zuzustellen undeinzuantworten. Wann dann solche Einräumung deß Guts nichtgeschehe / sollen Unser Stadthalter und Amptleuth eines jedenOrts / von Unsert der Fürstlicher hoher Obrigkeit wegen die Vellenstreckung thun / und der gewinnender Partheyen gerührt Lehen-gut würcklich eingeben und besitzlich zukommen lassen: Es wärdann Sach / daß die Parthey gegen welche die Vollenstreckung geschehen soll / rechtmässige Ursachen / dardurch mit der Executionnach Ordnung der Rechten billich in ruh zustehen / dargegen vorwenden würden.Wie von End= und Beyurtheilen soll undmöge appellirt werden.Cap. XXIX.A sich nach gesprochenem Endturtheil ein Parthey be-schwert erfünde / mag dieselbige alsbald im Fußstapfen oder beysitzendem Gericht / in Gegenwärtigkeit deStadthalters und Mann von Lehen / in Unsere Cam-mer mündtlich appelliren, und Abscheidsbrieff / genendt Apostelen,begehren / oder aber / schrifftlich / und doch inwendig zehen Tagennach dem außgesprochenem Urtheil / von Stunden zu Stundenzurechnen, entweder vor Stadthalter und Mann von Lehen (sofern man die bekommen mag) oder vor glaubwürdigen Notarienund Gezeugen wie sich gebührt / und Zeugnußbrieff begehren. Wel-che Appellation so sie vor Notarien und Gezeugen wie jetzt gemeldt.ausserhalb Gerichts und in abwesen des Gegentheil oder seines Vol-mächtigen geschehen/ folgendts dem Stadthalter und Mannenvor