116Rechts=Ordnung.Es soll aber dem Kläger / oder auch dem Beklagten in seinerGegenklag nach beschehener Eröffnung und Publication der Zeu-gensage / auff solche ihre Klag oder Gegenklag / oder andere Articul /welche den vorigen im Verstand gantz zuwider/ ferner Kundtschafftzu führen / nicht gestattet / sondern darauff beyden wider solche Zeu-gensage / dergleichen auch wider jedes Vorbringen zu reden / undsonst ihre Nothturfft einzubringen / und in der Sachen zu beschlies-sen alsbald zugelassen werden.Nach solchem Beschluß soll der Stadthalter zu den gerührtenvier Mann von Lehen noch einen Anzahl der verständigsten unpar-theyischen Lehenleuth nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sa-chen / und darnach es beyde Partheyen einwilligen / bescheiden /welche dann sammender Hand als Richter und Urtheilsprecher dieActa und Gerichtshandlung / wie die ergangen / vor sich nehmen /dieselbige mit höchstem Fleiß und ihrem besten Verstand nach / wiesie das Vermög ihrer Pflichten zu thun schüldig / ermessen / undwelcher Theil das beste Recht/ und seines Vortragens die meisteFug und Beweisung hat / erwegen / auch das Urtheil darauffgründen und fassen sollen.Vnd soll der Stadthalter gegen dieselbige Zeit beyde Par-theyen durch sein offen Schreiben oder den Mannbotten vorheischenund beruffen/ gestalt zu hören das Urtheil außzusprechen. Vndwann alsdann ein Parthey über solche gerichtliche Beruffung oderLadung ungehorsamblich / ohn daß er einige rechtmässige Ursachoder Noht vor Eröffnung des Urtheils vorwendte / außbleiben undnicht erscheinen würde, soll auff des gehorsamen Theils Beklagenund Begehren das Urtheil nichts desto weniger außgesprochenwerden. In welchem Urtheil das jenige/ so von dem Kläger oderauch dem Beklagten in seiner übergebener Defension und Gegen-klag begehrt / und zu Recht gnug bewiesen / erkent / und der verlieh-rende Theil zu Erstattung der gerichtlichen Kost= und Schadensverdampt / oder aber dieselbige (da bewegende Ursachen darzu vor-handen) gegen einander vergleichen und compensirt werden sollen.Wann sie aber durch die verlierende Parthey entricht werden mü-sten / so soll nach außgesprochenem Urtheil der jenig so dasselbigerhalten / solche Kosten unterschiedlich / auch bey seinem geschwor-nen leiblichen Eyde bewehren/ darauff dann folgends billige Massi-gung geschehen soll.Von
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
116
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