Gülich= und BergischeVon Vermuhtungen.Cap. XXV.Urch Mangel der Beweisung / werden etliche Sachendurch Vermuhtung bewiesen / welche aber ungleich undunterscheiden / etliche auch mehr dann die andere erheb-Slich oder unerheblich / starck und gewaltig / oder untüzlich geacht werden. Deßhalben der jenig / so Urtheil und Recht spre-chen wird / bedächtlich und mit höchstem Fleiß anmercken muß / obsolche Vermuhtungen beweglich / auch nothwendig / ansehentlich.und dermassen seynd / daß die Sach dardurch gnugsam dargethan /anders mag nichts dardurch bewiesen werden.Von dem Eyd der geschehener Beweisung zu Steur/zu Latein genent in supplementum probationis.Cap. XXVI.Uch geschichts etwan / daß auß Mangel gnugsamen Be-P weiß der Kläger oder Beklagter seine Klag oder Ant-wort und Gegenklage nicht vollkömlich / und doch alsowieviel beybringt/ daß er ein halbe Beweisung hat: Alsdann mag demselbigen der Eydt zu Erfüllung seiner Kundtschafftnach Außweisung der Rechten gestattet werden/ und daß alleinumb die Sachen darvon der jenige /so den Eydt thun soll / selbstWissens hat. Wann aber der Widertheil an Gestatten solcheEydts / dardurch er überzeugt / Beschwerung trüge / und in Rechtgegründete Ursachen / warumb der Eydt nicht geschehen soll / datthun wolte / dasselbig soll gehört / und ferner der Gebühr und Bil-ligkeit nach / darüber erkandt werden.Von Oeffnung und Publication der Zeugensagt /auch Beschluß der Sachen.Cap. XXVII.WAnn die Zeugen verhört worden / und ihr Wissens 6sagt haben / so mögen die Partheyen sampt oder beson-der begehren / dieselbe Zeugensage zu öffnen. Vnd wannsolches also geschehen / soll ihnen Abschrifft darvon mitgetheilt / auch Ziehl und Zeit ihre Nothturfft dargegen vorzuwen-den gegeben werden.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
115
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten