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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
114
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114Rechts=Ordnung.geraume / und im Rechten nützliche Zeit / nemblich vier Wochen ge-geben / und die vorgestelte Zeugen deßhalb mit leiblichen geschwor-nen Eydten beladen werden/ die Wahrheit niemand zu lieb oderzu leyd / sondern allein dem Rechten zu stewr zu sagen / es wäredann / das etliche Zeugen durch die Widerparthey solches Eyds vorobgemeltem Stadthalter und vier Mannen von Lehen wissentlichund williglich verlassen würden.Vnd soll folgends ein jeder Zeug in Abwesen der andern/ und obdie Partheyen wollen, mit Ubergebung gemeiner, oder auch son-derbahren Fragstück / unterschiedlich auff die einbrachte Klag / undhinwiederumb die Gegenklag/ Schutz- und Schirm-Articul verhörtund gefragt / und seine Sage und Kundschafft getrewlich undfleissiglich gemerckt und auffgeschrieben / auch die einbrachte Brieff-Siegel und Instrument, Handtschrifften und anders in gutem Glau-ben erkandt / und agnoscirt werden / doch dem Gegentheil in allwe-ge seiner Einrede vorbehältlich. Es soll aber hinfürter Kläger undBeklagter je einer den andern (wie an etlichen Oerther mißbräu-chig geschehen) zu Zeugen nicht vorstellen mögen/ in Erwegung/einer ohne das deß andern erhebliche Articul wie Recht/ zube-antworten schuldig.Ob auch jemand Zeugen führen wolte / die Uns / oder UnsersStadthalters und Manngerichts da die Sach hanget / Gerichts-zwang nicht unterworffen/ der soll dem Stadthalter und Mannvon Lehen solches anzeigen, umb nothtürfftige Compasi-Brieffzu behülff deß Rechtens mit einverwahrter Copey beyder Par-theyen übergebener Articul und Fragstück ihme mitzutheilen / solcheZeugen des Orhts da die gesessen / dem Rechten zu stewr zuver-hören / und ihre Sage verschlossen zu überschicken.Von eygener Bekandtnuß.Cap. XXIV.DAs einer bekentlich gestehet / wird billich für genugsambewiesen / angenommen und gehalten / und bedarffkeiner weiterer Bewehrung / allein soll dem so der For-derung gesteht/ zimblich Ziehl und Zeit/ nach gestalt der Sachenund Persohnen gegeben werden/ seiner Bekantnuß nach demKläger zu entrichten.Von