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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
113
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Gülich= und BergischeKläger den nicht thun wolte / seine Klag verlohren haben / der Be-klagter aber / da er den zu thun sich verweigerte / geacht und gehal-ten werden / als ob er der Klag gestanden hätte.Eydt für Geferde des Klägers.und Beklagten.Cap. XXII.Ch N. schwere zu GOtt / daß ich glaub / ich hab ein guttund gerechte Sach zu klagen / daß ich auch zu gefahr&licher Verlängerung der Sachen / keinerley Auffschuknoch Verzug begehren oder suchen/ die Warheit gebrauchen / und so offt ich in Recht gefragt werde / dieselbige sagen /und nicht verhalten soll noch wil/ und daß ich niemand ichtwasgeschenckt / verheissen oder versprochen hab / schencken / verheissennoch versprechen will / damit ich das Urtheil in dieser Sachen er-halten möchte / anders dann das Recht zuläst / treulich und mitgefährlich.Dergleichen schweret der Beklagter / allein mit der Aenrung / daß er glaub er hab eine gute Sach / sich gegen den Kläztzu erwehren.Wann aber die Hauptsacher beyde oder ihrer ein nicht zugegenso soll des abwesenden Mombar den Eydt in sein eygen/ und auchdes Principals Seel schweren / so fern er von demselbigen gnugmen Gewalt hat / den Eydt vor Geferde sonderlich zu thun.Von Bewehrung der dargethaner Klag / auch Ge-genklag oder Schutzrede / dergleichen von Vorstellung /Annehmung und Verhör der Zeugen.Cap. XXIII.O nun der Kläger / oder auch der Beklagter nach beschehener Befestigung des gerichtlichen Kriegs begehrenwolte / seine Klag oder Gegenklag / Schutzrede undSchirm-Articul zu beweisen/ soll er solchen Beweiß vordem Stadthalter / vier Mann von Lehen und dem Lehenschreibetzu führen zugelassen werden.Wann auch deren einer / oder sie beyde ihre Klag und Gegenklag / wie obgemelt / mit Registern / Brieffen / oder sonst lebendigetKundtschafft beybringen und wahr machen wolten/ soll ihnen darzugenu-