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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
112
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112Rechts=Ordnung.doch lauter / klar / und verständlich / auch ohne Verzug / mit Be-stimmung seines und des Beklagten Nahmens / auch außtrücklicherAnzeige / was und wieviel er begehre/ und auß was Ursachen erseine Forderung thue / und zu End rechtmässig / erzwinglich undschließlich bitten / also daß dardurch der Stadthalter und Mannvon Lehen seines Anliegens sich gnugsam / berichten / nach Befin-ben ein gerecht / billich Urtheil fassen / auch dasselbig den Partheyenwiderfahren lassen mögen.Darauff der Beklagter seine Antwort/ wann er damit gefast/in Meynung den Gerichtlichen Krieg gleichfals zu befestigen / alsdaß er sage die Klag nicht wahr seyn / verscheidentlich und der Klaggemeeß ohne Anhang mündlich oder schrifflich geben/ und zu Endbitten soll/ sich darvon mit Widerlegung Kosten und Schadens le-dig zu erkennen. Oder aber wann er damit nicht gefast / sein Be-dencken vier Wochen bitten und haben/ und nach Verlauff dersel-ben / in massen wie obgemelt / antworten.Würde aber der Beklagter ungehorsamlich außbleiben/ so sollgegen ihnen / wie obgerührt und recht ist / in contumaciam oder Un-gehorsam fortgefahren und gehandelt werden. So er auch auff er-hebliche übergebene Articul ohn rechtmässige Ursachen zu antwor-ten sich würde verweigern/ deßfals sollen solche Articul durchStadthalter und Mann von Lehen vor bekent mögen angenom-men werden. Im fall aber gerührter Beklagter erschienen wäre /und doch auff die Klag nicht antworten / noch den Kriegs Rechtensbefestigen / sondern sich etlicher gebührender Außzüge / warumb erzu antworten / oder sich in Recht einzulassen nicht schüldig gebrau-chen wolte/ das sol ihme Vermög der Recht auch zugelassen seyn.Wie ihme gleichfals frey stehen soll / ob er keinen Außzug habenkönte / oder den zuthun nicht gemeint / seine Gegenklag oder Schutz-rede (so er die zu haben vermeint) mit der Antwort schrifftlich odermündlich/ nach seinem Willen und Gefallen einzubringen/ unddarauff formlich zu schliessen und zu bitten.Von dem Eydt vor Geferde / zu Latein genenntJuramentum Calumniae.Cap. XXI.E. Ach Befestigung deß gerichtlichen Kriegs von beydenTheilen beschehen / soll der Eydt vor Geferde (so fern dieerscheinende Partheyen beyde / oder ihrer eine des begehr-&ten / und anders nicht) wie nachfolgt / geschwornen / oder so derKläger