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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
111
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Gülich= und BergischeIIIhören den Kläger in seine des Beklagten angeforderte Güter / durchdas erste Erkantnuß / zu Latein genant primum Decretum, einzu-setzen / und weiters zu geschehen was recht ist.Hinwiederumb aber wann der Beklagter zu der ersten / zweyter oder dritter Benachtung oder Vorgebott erscheinen / und derKläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs (der in allweg 8schickt seyn / und des Rechtens erwarten soll) ungehorsamlich / undohn Ehaffte und rechtmässige Ursachen außbleiben würde / so mader Beklagter des Klägers Ungehorsam beschüldigen / der auchalso auff sein Begehren von der beschehener Benachtung oder Vor-gebott mit Erstattung auffgangener nohtwendiger Gerichtsköstenund Zehrung / ledig erkandt werden soll.Jedoch soll dardurch dem Kläger unbenommen seyn / wann ervon seiner Forderung nicht abstehen wolte / daß er den Beklagtenauffs new in massen wie vorgerührt / mög benachten und vorgebitten lassen / und seine Sachen wiederumb rechtlich gegen ihnen ver-nehmen.Wann die Partheyen nicht in eigner Persohn /sondern ihre Anwälde erscheinen würden.Cap. X IX.A nun beyde Partheyen persöhnlich in Recht erscheinenund sich einlassen würden / sollen sie wie recht und hatQnach folgt / gehört werden. Imfall sie aber daran ver-hindert / mögen sie vor Stadthalter und zweyen Man-nen von Lehen einen andern vollmächtigen.Und so etwann minderjährige Persohnen als Beklagten istRecht geladen / oder sie als Kläger gegen andere zu klagen undfordern haben / sollen ihnen / so sie kein Vormünder oder Pflegehätten / durch den Stadthalter / ehe man sie hört / Vormünderund Pfleger zum Krieg / wie sich gebührt / gegeben / und alle Nich-tigkeit des Process verhütet werden.Erscheinen und Vortrag des Klägers / auchAntwort des Beklagten.Cap. X X.Er Kläger soll auff dem bestimpten Gerichtstag seine Fol-derung und Klag mit Befestigung des gerichtlichKriegs (als daß er die Klagsage wahr seyn) schrifftlichoder mündlich / wie es ihme geliebt / einbringen oder vortragen / unddoch