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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
110
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Rechts=Ordnung.110Es soll auch dem jenigen / dem die Benachtung geschicht / zu je-derer Benachtung die Sach und Forderung / warumb er erschei-nen soll / angezeigt werden / sich darnach im besten wissen zu richten.Nach vorgemelten beschehenen Benachtungen / und daraufgefolgten Entsatzungen / soll des Stadthalter vier mann von Lehenso unpartheyisch/ verständig und in der Nähe gesessen/ neben demLehenschreiber / dergleichen die streitige Partheyen durch seine offe-ne Brieff oder den geschwornen Mannbotten auff einen sicherenbenanten Tag fordern / gestalt in Recht zu erscheinen / und ihreKlag und Antwort schrifftlich oder mündlich vorzubringen / alsodaß der gantzer Process ausserhalb das Endurtheil bey gedachtemStadthalter und vier Mann von Lehen geführt und gehalten wer-den soll.Wann nun beyde Partheyen also vor Stadthalter und Mannvon Lehen erscheinen / sollen sie zu Verhütung der Schärffe desRechtens (welches Außgang ungewiß / auch viel Beschwerungund Unkösten auff sich hat) ermahnt und bewegt werden / sich in dergüte freundlich zu vergleichen / darzu ihnen auch Stadthalter undMann von Lehen Hülff und Förderung erzeigen sollen. Wann aberdie Güte nicht statt haben möchte / alsdan beyden Theilen gebühr-lich Recht wiederfahren lassen.Wie es gegen den / so ins Recht geladen und unge-horsamlich außbleibet / soll gehalten werdenCap. XVIII.ES wird zu zeiten das ungehorsame Außbleiben entwederbey dem Beklagten / so ins Recht geladen / oder aber beydem Kläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs be-funden / darumb dieser Unterscheidt gehalten werden soll.Wann der Beklagter über die beschehene drey Banachtungenauff den angestalten Gerichtstag nicht erscheinen sondern außblei-ben würde/ und keine rechtmässige Entschuldigung seines Außblei-bens oder Verhinderung vorwenden ließ / so soll auff Anruffen desKlägers sein Klag und Vorbringen in Recht gehört / und in contu-maciam oder ungehorsam weiter fortgefahren werden/ wie sich deß.halben von Rechts und Billigkeit wegen eigen und gehühren will.Vnd wan die Sach zu Beschluß kommen / und die Mann von Lehenals Richter darinnen endlich sprechen und erkennen würden / soll derUngehorsamer abermals auff einen benanten Tag / wie obgemelt /geladen und benachtet werden zu erscheinen/ umb zu sehen und zuhören