Gülich= und Bergischetigung gezogen / nicht Mann von Lehen seynd / vortragen lassen /es wäre dann in ihren eygenen / oder ihrer Verwandten Freunde /oder andern von gemeinen Rechten zugelassen Sachen / welchesihnen alsdann mit der Bescheidenheit zugelassen seyn soll / das siein solchen Sachen zu Verfassung und Fertigung der Bey= oderEndurtheilen nicht zugelassen/ sondern davon als selbst Parthyenaußgeschlossen werden sollen.Von Citation oder Ladung / wie die erkantund verkündigt werden soll.Cap. XVII.Jeweil ohn vorgehende Ladung und Vorgebott kein Pro-cess noch Urtheil beständig gehalten werden soll odermag / so soll der jenige / so einen anderen umb Lehen zuvor Stadthalter und Mann von Lehen besprechen will.vor erst bey dem Stadthalter / unter welches Gerichtszwang dasstreitige Lehengut gelegen ist / ansuchen und begehren / ihme zweckMann von Lehen / oder nach herbrachter Geivonheit den geschwertnen Mannbotten / auff seine zimliche und gebührliche Kösten zu verlehenen / umb durch dieselbe die erste Benachtung (darauff dannvierzehen Tag gehen) dem Beklagten auff dem Stockgut / darumder Streit ist / oder dem jenigen der das inn hat / zu thun. Welchzween Mann folgents dem Stadthalter anzeigen sollen / wie / wem/und wann gerührte Benachtung geschehen/ damit solches in dasGerichtsbuch eygentlich geschrieben werden möge.Wann nun der Beklagter die erste Benachtung durch zweckMann von Lehen / die er von dem Stadthalter vorhin erlangen sol-entsetzen / darauff erscheinen / und sich in Recht einlassen würde /hätte es seinen Bescheidt. Wan aber nicht / so soll der Kläger nachUmbgang bestimpter vierzehen Tag / dem Beklagten die zwey-Benachtung in massen wie obgemelt/ und doch durch zween ander-Mann von Lehen / oder nach Gewohnheit des Orts / durch denMannbotten / wie sich gebührt / thun verkündigen. Im fall dannder Beklagter solche zweyte Benachtung auch nicht entsetzen / sondern nach Verlauff derselbigen vierzehen Tage noch ungehorsamlich außbleiben würde/ so soll der Kläger ihme die dritte und letzteBenachtung durch die zween Mann von Lehen/ so die erste Be-nachtung gethan / oder durch den Mannbotten / da solches gebräuchlich / thun und verkündigen lassen / also daß auff die dreyBenachtungen sechs Wochen und drey Tage gerechnet werden
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
109
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten