Rechts=Ordnung.108###de de de de e e e—#wir ich werden vorwirrten, werde wir wir vorher vorzutzen.################################erichtlicher Proceß in denkehen-Sachen vor Stadthalter und Mannenvon Lehen / und erstlich.Wie das Manngericht besetzt und angesteltwerden soll.Cap. XV.S soll in allwege das Manngericht nichtallein mit Adelichen / redlichen und verständigenPersohnen besetzt / sondern auch sonst alle Sachendahin gericht werden / daß männiglichem billich-unpartheyisch / außträglich Urtheil und Recht wi-derfahre / auch alle übermässige Unkösten / so den Partheyen außZehrung des Stadthalters / Mann von Lehen / und Gerichtsper-sohnen schwerlich entstehet / so viel immer möglich und thünlich ver-hüt und vermitten werden.Von Fürsprechern.Cap. XVI.NAchdem vor beschwerlich und verdächtlich geacht / daßO die streitbahre Partheyen jeder einen auß den Mannervon Lehen / welche über die Sach / darumb die Rechtfer-tigung angestelt / auch Recht und Urtheil außsprechenhelffen / zu einem Fürsprecher erwehlen / in Betrachtung was einsolcher Fürsprecher in seinem Vortragen von wegen seiner Par-theyen / als in Recht und Billigkeit gegründt zu seyn angeben thut /daß er von dem/ da er folgents darüber urtheilen und richten soll/nicht gern abstehen / und ihme selbst zuwider seyn würde / und danndie beyde Aempter des Richters und Redeners zugleich in einerPersohn nicht seyn noch stehen können: So sollen hinfurter die streit-bare Partheyen ihre Klag / Antwort / und was sonst die Nohturffterfordert / nicht durch die Mann von Lehen / sondern durch ihreRedner und Fürsprecher/ so an dem Ort/ da die Sach in Rechtfer-tigung
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
108
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