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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
107
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107Gülich= und BergischeLehen zu N. auff heut dato in Gegenwärtigkeit N. und N. als Mannen von Lehen N. Lehengut empfangen / und gewöhnlichen Eydtgethan hab / Seiner F. G. derselben Erben und NachkommenHertzogen zu Gülich und Herrn zu N. treu und hold zu seyn / J. S.G. best zu werben / argst zu warnen / und nach meinem Vermögenzu kehren / wie ich und meine Erben das Lehen / so offt es Noth ge-bührt / empfangen / bedienen / vermannen / und sonst davon thunsollen / was getreue Lehenleuth ihrem Herrn schüldig seyn zu thunSonder Argelist. Urkundt der Warheit hab ich meinen Siegel andiesen Brieff gehangen / der geben ist in den Jahren unsers Herrn /Reversal wann das Lehen oder ein Theil davonzu versetzen oder zu beschweren vergont.Cap. XIII.Ch N. thue kundt / Als N. des Durchleuchtigen Hoch-gebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelms Herrtzogen zu Gülich / rc. Stadthalter der Lehen zu N. aufmein unterthänig Bitt/ und auß redlichen Ursachenund Nohturfft / mir auß sonderlicher Bewilligung Seinen F. G.vergönt und zugelassen hat / N. Lehen (oder ein Theil desselbigen)zu versetzen oder zu beschweren.Demnach bekenn ich hiemit vor mich und meine Erben / daßich overmitz N. und N. Lehenleuth gelobt und zugesagt hab / gelobtund zusage hiemit / daß ich oder meine Erben bemelt Lehen (oderTheil) binnen N. Jahren wieder lösen und freyen sollen und wollenOhne Geferd und Argelist. Zu Urkund der Warheit hab ich mei-nen Siegel vor mich und meine Erben an diesen Brieff gehangen /der gegeben ist in den Jahren / rc.Wie auffdrachten zuzulassen / und in dasLehenbuch zu schreiben.Cap. XIVNno rc. auff N. Tag / hat N. für N. dem Stadthalter / undN. Mannen von Lehen auffgetragen N. Lehengut (Theiloder Gerechtigkeit) N. und ist desselbigen Lehens (Theilseoder Gerechtigkeit) außgegangen und verziegen / welcheAuffdracht der Stadthalter in Macht seines gemeinen Befelchs-von wegen meines gnädigen Herrn / Hertzogen rc. gewilligt. Oderzu setzen (welche Auffdracht und Ubergibt der Stadthalter außsonderlicher Bewilligung meines gnädigen Herrn zugelassen) inBeyseyn N. und N. als Mannen von Lehen.Gericht