106Rechts=Ordnung.Wie Vollmacht zu geben.Cap. X.Ch N. thue kundt und bekenne öffentlich hiemit / daß ichN. Vollmacht und Gewalt gegeben hab / und gebe inKrafft dieses Brieffs von meinentwegen und in meinemSBehueff (dieweil ich jetzt / ꝛc.) von dem ehrentvesten undfrommen N. des Durchleuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten undHerrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. Stadthalterder Lehen zu N. N. Lehen-Gut zu empfangen/darvon gewöhnlichenEydt zu thun/ und den Eydt in mein Seel zu schwehren/ und waser also geloben und thun wird/ soll und will ich angenehm und stetthalten. So auch gedachter N. einiger weiter Vollmacht zu solcherEmpfängnüß von meinent wegen bedürffte / will ich ihme die hiemitauch gegeben haben. Ohne Argelist. Urkundt der warheit / habich N. meinen Siegel an diesen Brieff gehangen/ der gegeben istin den Jahren / ꝛc.Auffschreibung der Belehnung.Cap. X I.Nno rc. auff N. Tag / hat N. als Stadthalter der LehenO zu N. von wegen meines gnädigen Herrn / Hertzogen zuGülich / ꝛc belehent N. in eygner Perſohn / oder N. alsAVollmächtigen von wegen N. mit der Herrligkeit-Schloß/ Hoff/ Acker/ Land/Zehenden oder anders/ in N. Kir.spel gelegen/ in Beyseyn N. und N. als Mannen von Lehen/ undhat N. darauff gewöhnlichen Eydt gethan / auch vor Hergeweidund Gerechtigkeit bezahlt / dem Stadthalter / den Mannen / demLehenschreiber N. rc. Und hat bey seinem Eydt behalten / daß er odersein Principal das Lehen nicht veränderen noch verspleissen soll / danmit Bewilligung meines gnädigen Herrn.Vnd so die Lehenleuthe einige andere oder mehr Gelübden thunwürden / dieselbige auch auffzuschreiben / und mit zu vermelden / anwelchem Ort oder Platz die Belehnung geschehen.Wie die Reversalen zu geben.Cap. XII.Ch N. thue kundt und bekenne mit diesem Brieff vormich und meine Erben/ daß ich von N. des Durchl.Hochgebohrnen Fürsten und Herm, Herrn WilhelmsHertzogen zu Gülich / rc. meines gnädigen Herrn Stadthalter derLehenO2
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
106
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