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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
105
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Gülich- und Bergische105auffrechtig halten und besitzen / und einem jeden was sich zu Rech-gebührt / unpartheylich will und soll lassen widerfahren / auch seinerF. G Lehens Ordnung und Befelch in dem allem / und sonst nichtallein mich selbst gemeeß halten / sondern auch mit Fleiß daran seyn /daß es von anderen gleichfals geschehe / und der allenthalben nach-kommen werde / und alles das jenige thun / was einem frommenauffrechten Stadthalter zu thun gebührt.Gelübde der Lehenschreiber.Cap. VIII.Ch N. Lehenschreiber zu N. gelobe bey meinem Eydt / daßich des Durchleuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten undHerrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. mei-Snes gnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit derLehen nach meinem besten Vermögen treulich will helffen bewahren / wie die Belehenungen und Gelübden geschehen / auch die rechtliche Handlungen trewlich und unpartheylich auffzeichnen / denStadthalter und Mannen / so darbey gewesen / vorlesen und hörelassen / und wan die recht auffgezeichnet befunden / in die princijBücher / darhin ein jedes gehört / rein und auffrichtig einschreiben /auch sonst allenthalben hochgemeltes meines gnädigen Herrn Ordnung der Lehen und Process vor mich selbst nachkommen / und mitallem Fleiß daran seyn soll und woll / daß dieselbige auch von all-deren gehalten werde / und was Mangels ich daran befinde / da-ich nicht bessern könte / in Seiner F. Gn. Cantzley zu erkennetgeben.Eydt der Lehenleuth.Cap. IX.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt / meinem gnädigeteHerm / Seiner F. G. Erben und Nachkommen Herlgen zu Gülich / und Herm zu N. trew und hold zu seynIhrer F. G. bestes zu werben / argstes zu warnen / undnach meinem Vermögen zu kehren. Daß auch ich und meine Erbendas Lehen / so offt das Noth gebührt / empfangen / bedienen / vermannen / und sonst davon thun sollen / was getreue Lehenleuth ih-rem Herrn schuldig seynd zu thun. Vnd was ich also gesichert undgelobt hab / soll ich steet und unverbrochen halten / wie einem frommen Mann von Ehren gebührt. Als mir Gott helff.Wie