104Rechts=Ordnung.nen, dergleichen von den Lehnen/ so in Unserm Ampt N. nichtgelegen / soll man Reversalen nehmen / und geloben lassen / daß derEmpfänger die in N. Zeit will und soll überlieberen. Was aberkleine Lehen seynd / die binnen Unserm Ampt N. gelegen / darvondarff man keine Lehenbrieff geben / noch Reversal empfangen / danndie Belehnung allein klar in das Lehenbuch zu schreiben.Wann einige solche Belehnung geschehen, soll der Lehenschrei-ber die Berichtung in Unsere Gülische Cantzeley überschreiben,umb die Lehenbrieff / da es wie obgemelt vonnöthen / zu fertigen /und dem Stadthalter und ihme zu überschicken / und sollen die Le-henbrieff und Reversalen hinfurter gleiches Inhalts seyn / also daßdie Natur eines jeden Lehens in dem Lehenbrieff und Reversal zu-gleich vermeldet werde.Es soll auch der Lehenschreiber die gegebene Reversalen in Un-sere Cantzley schicken / und der Stadthalter und er Copeyen dar-von behalten.Wann jemand umb Belehnung ansuchen/ und doch auß be-weglichen Ursachen nicht belehent würde/ soll der Lehenschreibersolch Ansuchen gleichwohl auffzeichnen/ aber nicht in das Lehen-buch / sondern in die Nebenanzeichnuß schreiben / mit den Ursachenund Bericht / und sollen dieser Nebenanzeichnussen zwo seyn / dereneine bey dem Lehenbuch verwahrt werden soll.So einiger Lehenmann / der die Stockgüter inn hätte / hintersich zu sehen/ und auß den Lehenbücheren Erklärnuß zu haben be-gehrte / was darauß gesplissen / oder auß dem Stockgut verkom-men / umb sich des zu seinem Rechten seiner Nohturfft nach zuge-brauchen / so soll ihme die Oeffnung des Lehenbuchs / so viel densel-bigen Fall belangt / unweigerlich beschehen mögen.Wann auch ein Lehenmann beständige Kundtschafften derWarheit und der Geschicht auß den Lehenbücheren zu haben begeh-ren würde/ soll gleichfals nicht abgeschlagen werden.Gelübde der Stadthalter.Cap. VII.Eh N. Stadthalter der Lehen zu N. gelobe bey meinemEyde / daß ich in der Belehnung und sonst des Durch-leuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten und Herrn / HerrnCWilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ rc. meines gnädigenHerrn Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen/ nach meinem bestenVermögen treulich bewahren und verthätigen/ das Lehenrechtauf
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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104
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