103Gülich= und BergischeSo aber jemand einig Lehentheil oder Gerechtigkeit einem andern / der nicht daran berechtigt noch Theil hätte / aufftragen oderübergeben wolte / solches soll erst mit allem Bericht an Uns gelangwerden.Es sollen auch Stadthalter und Lehenschreiber daran seyn,daß die jenige / so die Lehen empfangen / zu dem Gebrauch dersel-bigen kommen / oder zum wenigsten von den jenigen / so sie gantzoder zum theil besitzen / empfangen werden.Von dem Lehen- und Gerichtsbuch, unddes Lehenschreibers Befelch.Cap. V I.ES sollen zwey verscheidene Bücher gehalten werden / unddas eine heissin das Lehenbuch / das ander das Gerichtsbuch in den Lehensachen / in welchen man nicht außstrei-chen / noch ichtwas beysetzen / sondern in das Lehenbuchrein schreiben soll / durch wen / auff welchen Tag und Platz / undwelcher Lehenleuth Beyseyn / welcher Gestalt und auff was Gtlübden die Belehnung geschehen / auch wie die Hergeweiden undGerechtigkeit bezahlt: Dergleichen wann einige Lehen mit UnseVerwilligung auffgetragen / versetzt / beschwert / vertheilt / odersonst verändert würden / soll auch in das Lehenbuch rein geschriebenwerden / welcher gestalt und auff was Gelübden solches beschehen.Aber in das Gerichtsbuch soll man gleichfals rein schreiben die grichtliche Handlung / wie die vor Stadthalter und Mann von Lehen ergangen / und die Substantz und Nohturfft der Sachen undVorbringens klärlich zu setzen / aber die gemeine unnöhtige Dingen mit kurtzen Worten. Vnd soll darumb der Lehenschreiber vor-hin auffzeichnen / und den Stadthalter und Lehenleuthen / so beyder Belehnung oder einiger Veränderung des Lehens gewesen /hören lassen / wie die Belehnung / Aufftracht oder einige Bewil-ligung des Lehens halber geschehen / oder die gerichtliche Handlungergangen. Und wann es also gehört und recht auffgezeichnet be-funden / darnach soll er es in das Lehen= oder Gerichtsbuch reinschreiben / und folgends kein Veränderung darin geschehen. Wiedann auch beyde Bücher in einer verschlossenen Kisten verwahrtwerden / und der Stadthalter davon einen / der Lehenschreiber denandern / und zwey Mann vom Lehen / so darzu verordnet / dendritten Schlüssel haben sollen.Von den Herrligkeiten=Edelleuthäusern / und grossen Lehe-nen /
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
103
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten