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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
102
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102Rechts=Ordnung.Von Verwahrung Unser als des Lehen=HerrnHochheit und Gerechtigkeit.Cap. V.Er Stadthalter und Lehenschreiber sollen fleissig Auff-sicht haben / daß Vnsere Hochheit und Gerechtigkeitder Lehen nicht unterkomme / oder ichtwas darinnenversaumbt werde / und derhalben die Anzeichnuß undBerichtung der Lehen zum wenigsten alle Jahrs einmahl durch-sehen / und was sie nicht wissen / bey den Lehenleuthen und sonst er-kündigen / was Veränderung sich der Lehen halber zugetragen /welche Lehenleuth verstorben / und woran die Lehen kommen / obdie auch in gebührlicher Zeit empfangen / ob sie verändert / versplis-sen / übergeben / zu Erbpacht außgethan / versatzt oder beschwert /und ob solches vor langen oder kurtzen Jahren geschehen / und wel-cher Gestalt / wer dieselbige Lehengüter oder Spliß inhabe / der-gleichen ob sie auch / wie sich gebührt bedient worden / und von demallem ein klare Anzeichnuß in Vnsere Gülische Cantzley schicken.Neben dem sollen Stadthalter und Lehenschreiber von allenLehenleuthen desselbigen Mannhauß schrifftliche Verzeichnuß derStück / so zu ihrem Lehen gehörig / fordern / und die Lehenleuthschüldig seyn dieselbige Stück bey ihrer Lehenspflicht glaublich ineiner benendter Zeit zu verzeichenen. Darauff Stadthalter undLehenschreiber folgents mit zweyen erfahrnesten Mannen vom Le-hen ob bestimpte Verzeichnuß / wie sich gebührt / beschehen sey / Er-kündigung thun / und da Mangel desselben befunden / anzeigen sol-len / umb ferner nohtwendige Nachforschung derwegen zu haben.Vnd wannehe die Sachen klar befunden oder gemacht wor-den / allen Bericht in ein sonderlich Buch schreiben / auch zu allenfünff Jahren mit fleiß erkündigen und auffzeichenen/ was Verände-rung sich mitler Zeit in solchen Sachen möchten zugetragen haben.So jemand sein anerstorben oder angefallen Theil oder Ge-rechtigkeit des Lehens einem andern aufftragen wolte / wann dernun gleiche nahe / und mit Theil und Gerechtigkeit daran hat / undsonst kein Gebrech darinnen befunden/ so mag der Stadthalterdie Aufftracht und Übergifft empfangen. Jedoch ist solches inMachgescheit und Erbtheilungen / so zwischen Schwesteren undBrüderen / welche ohne das als die nechste Agnaten in das Lehen-Gut succediren sollen / auffgericht / nicht nöhtig.So