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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
101
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Gülich= und Bergische101Vnd so einige Parthey von den Untergerichtern an Stadthalter und Mann von Lehen appelliren würde / sollen die Stadthalter oder Lehenleuth die nicht annehmen, sondern an gebührlichund ordentlich Recht weisen / oder aber an Uns gelangen / gebühr-lich Einsehens geschehen zu lassen.Was nun dermassen an den Stadthalter und Mann vom Le-hen gelangt / darüber ihnen gebührt zu richten / da soll man diePartheyen nicht lang auffhalten/ sondern ihnen zu fürderlicherAußtracht verhelffen.Vnd ist nicht nöthig / daß die sämptliche Mann von Lehen zugrossen Vnkösten der Partheyen bescheiden werden / sondern nachGelegenheit und Wichtigkeit der Sachen soll man eine Anzahl derverständigsten und nächst darbey gesessenen unpartheyischen Lehenleuth bescheiden / und die Sachen nach den Lehenrechten verhörenund erörteren.Wann aber die Sachen wichtig / und die Mann so bescheiden /bey ihren Eyden behalten würden / daß sie der Sachen nicht verstän-dig gnug / oder daß es beyde Partheyen begehren würden / so möchteder Stadthalter mehr Mann von Lehen / oder sie sämptlich / wanndas Endturtheil soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber in demProcess sollen nicht über sechs oder acht / und in den wichtigen Satchen nicht über zehen oder zwölff erfordert werden/ und in den geringen Sachen dörffen auch bey dem Endurtheil nicht mehr denn achoder zehen Mann neben dem Stadthalter seynEs soll auch der Stadthalter den Partheyen vorhin anzeigenund fragen / ob sie zu verhütung der Unkosten in einen geringerenAnzahl zu willigen gemeint / als daß ein jeder zween oder drey auf-den Lehenleuthen benenne / über die Sach zu richten: Vnd wan siedes zufrieden / so darff der Stadthalter nicht mehr Lehenleuth be-scheiden / dann die jenigen oder die Anzahl darauff die Partheyenwilligen.Wann nun durch den Stadthalter und Mann von Lehen End-urtheil ergangen / und einige Parthey davon wie sich gebührt appelliren würde / so soll solches nicht anders dann in Vnsere Cammergeschehen noch zugelassen werden.Wann die Unkösten gesetzt / sollen Stadthalter und Lehenschreiber sampt zweyen unpartheyischen Lehenmännern / so durchdie Lehenleuth darzu insonderheit verordnet / bey ihren Eyden Auff-sicht haben / daß keine ungebührliche noch andere Unkösten / dannverordnet / den Partheyen auffgelegt werden.Von