100Rechts=Ordnung.Sö auch jemand / der sich Gerechtigkeit zu einem Lehen zu ha-ben anmassen thäte / belehnt zu werden begehrte / umb qualificirtoder bequem zu seyn / seine angemaste Gerechtigkeit mit dem Lehen-rechten zu fordern / soll der Stadthalter denselbigen belehenen mö-gen / vorbehältlich Vns und jederman seines Rechten.Wann dem Stadthalter sonst einiger weiter Befelch von Vnszukäme / Vnsere Hochheit / Gerechtigkeit und sonst belangent / dem-selbigen soll er sich in allwege gemeeß halten / doch darmit die Lehen-leuth über Gebühr und löblich Altherkommen nicht zu beschweren.Von dem Lehenrechten.Cap. I V.Er Stadthalter und Lehenleuth sollen keine Sach an-nehmen / darüber zu richten / dan was den Eigenthumbder Lehengüter betrifft / und was den Lehenleuthen der-halben zu thun und zu lassen gebührt. Vnd die Sachenso des Lehens Eigenthumb nicht betreffen / als Schadt / Schuldt /Eingriff / Verhinderung und dergleichen soll man an dem Lehen-rechten nicht annehmen / sondern bey dem ordentlichen Rechten blei-ben lassen. Viel weniger sollen die Sachen, so mit den Lehenen unddero Rechten gar keine Gemeinschafft haben / durch Stadthalterund Lehenleuth angenommen/ sondern gleichfals zu dem ördent-lichen Rechten geweist werden.So aber jemand einige Korn oder Geldrenthe vor Stadthal-ter und Mannen vom Lehen auß seinem Lehengut verschrieben undverpfandt / und auff den Zahltag kein Bezahlung thäte / so soll derjenige/ dem solche Korn= oder Geldtrenth verschrieben / das Lehen-gut durch den Stadthalter und zween Mañen von Lehen oder nachhergebrachter Gewohnheit den geschworen Manbotten vor die Un-bezahlung mögen benachten lassen / auch solches mit dem Lehen-rechten außführen.Wann auch die Scheffen und Gerichter sich an die Mann vonLehen durch ein Consultation beruffen / und denen Raths begehrenwürden / so mag der Stadthalter einen Anzahl der verständigstenLehenleuthe die am nechsten darbey gesessen / und der Sachen undPartheyen nicht zugethan / beschreiben / nach gelegenheit undWichtigkeit der Sachen/ auff Kösten der Partheyen so im Unrech-ten befunden und den Gerichtern derselbiger Bedencken wiederumbzu erkennen geben / die Urtheil außzusprechen / also daß nicht nö-thig / die Partheyen lang auffzuhalten / oder zu grossen Unkosteneinen gemeinen Mann-Tag zu beschreiben.VndN 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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100
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