Gülich- und Bergische99Wie die Belehnung geschehen soll.Cap. I I I.Ann jemand vor dem Stadthalter erscheint / und miteinigem Gut belehnt zu werden begehrt / so sollen derStadthalter und Lehenschreiber ihnen erstlich bey demWEydt / den er auff der Belehnung thun würde / fragenund erkündigen / ob der nechste Lehens-Erb sey des abgestorbenenLehenträgers / oder ob er gnugsame Vollmacht hab. Dergleichenob der letzt verstorbener das Lehengut zusamen in Besitz und Ge-brauch gehabt / und der jetzig Ansucher solches auch noch hab un-beschwert und unverhindert.Wann dem also / und sich befindet / daß es Lehengut und derAnsucher / oder sein Hauptsacher der rechter Lehens Erb ist / nachNaturen des Lehens / so soll der Stadthalter den Eydt empfangen /und nach Naturen und Herkompst des lehens die Belehnung vonUnserent wegen thun in Beyseyn etlicher Mannen vom Lehen / dezum wenigsten zween seyn sollen / doch Uns Unser Lehenrecht / Hoch-heit und Gerechtigkeit dardurch in allwege unbenommen.Vnd soll der Stadthalter den Lehenmann fragen / ob er willigsey N. Lehengut von ihme als Stadthalter und von Unsert wega-zu empfangen und zu thun / was sich derhalben gebührt: Und sder Lehenmann darauff ja antwort / soll der Stadthalter ihme denEydt vorhalten / vermög der verfaster und ihme zugestelter gemelner Form der Lehen Empfängnuß / und folgents den Ansucher be-lehnen / wie des Orts Gebrauch ist. So aber einiger LehnmannUns vorhin vereydt wäre / soll er die obgerührte Gelübden bey demvorigen Eydt thun.Der Stadthalter und Lehenschreiber sollen auch die Hergeweide und Gerechtigkeit von einem jeden empfangen / und die niemandt nachlassen / doch wann sie es empfangen / mögen sie / wases ihnen geliebt / ihre Gerechtigkeit wiedergeben.So auch einige Lehen vorkämen / die man von Alters bey Un-oder Unseren verordneten Räthen empfangen hätte / soll daStadthalter die nicht annehmen / sondern dahin verweisen.Wann aber durch mangel der Stadthälter einige Lehen inwendig den nechsten zwölff oder vierzehen Jahren bey Uns ödeUnseren verordneten Räthen empfangen / die vorhin bey dem Stadhalter pflegen empfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfürtender Empfängnuß halber bey den Stadthaltern gelassen werden.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
99
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