Rechts=Ordnung.98sohnen / oder die von ihnen herkommen / ohne Unser Vorwissen undBegnädigung verlehnt.Dergleichen / Daß etliche mit den Lehenen die Uns heimgefal-len / versaumbt oder verbührt / ohn Unser Bewilligung wiederumbbelehent seynd.Daß etliche Lehen nicht empfangen noch eingefordert / sondernzum theil unterkommen und verlüstlich worden.Daß etliche Lehengüter ohn Unser Vorwissen und Bewilligungverkaufft / übergeben / vertheilt versplissen / versetzt und beschwert.Daß die Lehenleuth sich weiters unternommen, dann ihnengebührt / oder daß sie über Dingen zu erkennen unterstanden / die ansie zu Recht nicht gestalt/ und darüber ihnen zu erkennen nicht ge-bührt / oder die ihnen selbst zum Vortheil gereicht / und ohne daßWir oder andere / die es hat betreffen mögen / darauff gehört / nochUnsere oder derselben Nohturfft und Gegenbericht vorbracht / dar-durch Uns an Unser Hochheit und Gerechtigkeit Abruch gesche-hen / und andere verkürtzt.Daß die Partheyen an den Lehenrechten lang auffgehalten,und in grosse beschwerliche Unkösten / auch in geringen Sachen ge-führt worden.Dieweil dann die Notturfft erfordert / gebührlich Einsehenszuhaben / und Ordnung auffzurichten / damit Unsere Stadthälterder Lehen in den Mannhäuseren wissen / weß sie und ein jeder sich zuhalten / auch obgemelte und andere Mißbräuch / Vnverstand undGebrechen / so viel möglich gebessert werden mögen.So haben Wir mit Vorwissen derselbiger Lehenleuth / nachfol-gende Ordnung in Schrifften stellen, und Unsern Stadthalternund Lehenschreibern überantworten lassen / derselbiger sie nicht alleinsich gemeeß zu halten / sondern auch auffzusehen / daß es von an-dern geschehe / und der allenthalben nachkommen werde.Von Befelch des Stadthalters.Cap. I I.Er Stadthalter soll von Unsert wegen vornemblich indreyen Stücken / doch in massen wie hernach folget /Befehl haben.Die Belehnung zu thun.Das Lehenrecht zu besitzen.Vnd Unsere Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen zu verwaren.N 2Wie
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
98
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