96Rechts=Ordnung.ist allhie weiter erklärt / wann einer den anderen seines Guts un-erkants Rechtens/ und eigner That entwehrt und spoliirt, daß derEntsetzter vor allen Dingen wieder soll eingesetzt werden / und nichtschüldig seyn / ehe und zuvor er wiederumb in allen Dingen ergäntztund restituirt, in der Hauptsachen zu antworten.Wann auch jemand den anderen entsetzen und berauben thäte /der soll schüldig seyn die Wiedergeltung zweyfach zuthun / auch Unsder verwirckten Brücht halber in Bestraffung verfallen seyn.Vnd soll über solches alles auch dem/ der des seinen/ es sey lie-gendts oder fahrendts mit Gewalt entsetzt / nicht allein seyn entsetz-te Haab und Gut wieder geantwort / sondern ihme darzu umb alleauffgehabene Nutzung / und daß er derselben entsetzten Haabe oderGuts (wan er der in Beseeß blieben wäre) dieweil hätt niessen mö-gen / mit sampt erlittenen Kösten und Schaden / nach rechtlicherMässigung / Widerlegung und Erstattung beschehen.Dem allem nach befehlen Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich /Cleve und Berg / rc. obgenent allen Unsern Ambtleuthen / Vög-ten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschwornen / Haupt-und Undergerichtern / auch allen und jeden Unsern geistlichen undweltlichen Unterthanen / Angehörigen und Verwandten / wesStands oder Wesens die seynd / sampt allen denen / welche bemelterUnser Haupt= und Undergerichten zugebrauchen haben / hiermiternstlich / und wollen / daß ihr alle und ein jeder insonderheit / dieservorgesetzten Ordnung und Reformation allenthalben gemäß hand-let / der würcklich nachkommet und gelebet / und darwider nicht thutbey Vermeydung der Peen der Käys. Majest. Confirmation inver-leibt und sonst Unser höchster Ungnad. Alles aber was in dieser Un-ser Rechts-Ordnung und Reformation nicht außtrücklich versehenund verordnet / soll nach gemeinen beschriebenen Rechten / Privilegienund Landsgebrauch hinfürter gehalten werden. Geben zuDüsseldorff am drey und zwantzigsten Tage des Mo-naths Junii / Anno fünffzehenhundertvier und sechtzig.SLehens-
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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96
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