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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
95
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Gülich= und Bergische95und Siegel auffgericht vorbracht würden / sol Vermög und Jnhallderselbigen mit dem Umbschlag vorgefahren und umbgangen wer-den. Doch mit diesem Unterscheidt / wann die jährliche Zinse oderRenth / so auff ablöß gestelt wären / zu rechter Zeit nicht bezahlt.und das Unterpfandt umbgeschlagen / auch der Renthgelder inwendig sechs Wochen und dreyen Tagen die versessene und außste-hende Zinse und Renthe / sampt auffgewandten Gerichtsköstennicht bezahlen würde / so sol der Renthner durch den Herrn an dieunderpfandte Güter gericht werden / und mag dieselbige so langohn einige Rechnung gebrauchen / biß ihme der gantzer und allinger Pfandschilling mit allem Hinderstand bezahlt wird.Wann aber umb Unbezahlung der unlößbaren jährlichenZinsen und Renthen der Umbschlag geschehen / und inwendig sechsWochen und dreyen Tagen die außständige Renthe sampt den Ge-richtskösten dem Renthner nicht entricht würden / sol er gleichfalsan das Underpfandt durch den Herrn gericht werden / aber der Auffkömpsten desselbigen nicht weiters/ dann so fern sein Erbrenth sichbeläufft / gebrauchen / und das übrige sol dem Renthgeber zukom-men und bleiben. So viel aber die Erb=Pacht güter berührt / die-selbe fallen dem Erb-Pfachtherren nach Umbgang der sechs Wo-chen und dreyen Tagen mit aller Bessereyen wiederumb heimb /kvie oben erklärt ist.Nachdem auch der Wiederkauff und Ablöse gemein seynd /sollen hinfürter von dem hundert nicht mehr dann fünff Gulden wiegebräuchlich gegeben und genommen werden / und die Lößkündtgung der Güldtverschreibung auff Wiederkauff bey dem Verkäuf-fer und nicht bey dem Käuffer stehen / unangesehen wie solche Gultverschreibung gestelt sey / und was darüber gegeben / genommenoder gehandelt / sol dasselbig / und alle andere unzimliche Pacta oderGedinge vor wucherlich und unkräfftig geacht/ und die Ubertret-ter gestrafft werden.Von Spolio und Entwehrung und deroRestitution in gemein.Cap. CVIII.NAchdem über Versehung gemeiner Recht in des heiligenReichs Constitution und Satzung geordnet / daß uie-mand / was Würden / Standts oder Wesens der sey-den andern seiner liegender Güter entsetzen und berauben / sondern sich mit ordentlichem Rechten benügen lassen sol: So