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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
94
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Rechts=Ordnung.94ten Fällen (es wäre dann ander Geding und Fürwarden dagegenfürhanden) zu entweichen / und das Hauß dem Herrn wiederumbzuzustellen schüldig.Wann aber ausserhalb obberührter Fälle dem Pächter von we-gen des Pachtherm Verhinderung geschehe / daß er das bestandenGut / wie abgeredt / nicht gebrauchen möchte / sol es mit Minde-rung oder Abschlag des Zinß / nach Ermässigung der verhindertenZeit gehalten werden.Dergleichen so er nohturfftige / oder mit Fürwissen und Wil-len des Herrn nützliche Kösten an die gepachte Güter angelegt / solihme gebührliche Bezahlung oder Erstattung geschehen / ehe undzuvor er die Güter zu räumen schüldig.Wann aber der Jahrpächter durch Unbezahlung / oder sonstseine Jahrpacht verwirckt, muß er ohn einige Erstattung seinerBesserey abziehen / doch vorbehalten ihme seiner Plüch Winnungund anderer Bessereyen / die er nicht gebraucht hätte / welche ihmeerstattet oder abgezogen werden sol an den außständigen Pächten.Auch sol hinfürter kein Jahrpacht länger dann dreyssig Jahr /zu fünffzehen abzustehen / außgethan oder zugelassen werden.Von jährlichem Zinß oder Renthen außanderer Leuth Güteren.Cap. CVII.Ann Erbzinß oder Renthe auß liegenden Güteren undErbschafft erblich, oder aber auff Ablöse verschriebenseynd / sollen dieselbige auff die bestimpte Termin bezahlt /und das Geldt in der Werde und Achtung wie es auff Zeitdes Contracts gegolden / gelegt werden / so fern in den Verschrei-bungen außtrücklich nicht versehen / daß die Bezahlung nach lauffen-der Werde des Gelds geschehen möge: Oder aber daß der Käufferoder Gläubiger über dreyssig Jahr die Bezahlung in lauffender-Müntz empfangen hätt/ dan in den beyden Fällen muß der Käufferoder Gläubiger mit der lauffender Müntz sich begnügen lassen.Damit sie aber ihrer Erbzinß und Renthe desto sicherer seynmögen, können solche Erbschafften und Güter zu Nachtheil desKäuffers oder Gläubigers nicht verkaufft / verwechselt / veräussert /zertheilt / oder sonst in ander Wege verändert werden.So aber die jährliche Renthe oder Zinß zu rechter Zeit nichtbezahlt/ und der Mißbezahlung halb auff die Umschlagung desUnderpfands gehandelt werden wolte/ wan dan darüber Brieffund