Gülich= und Bergische93Dann erstlich / Dieweil Pachtung nicht allein schlechtlich /sondern auch auff sonderliche Condition und Furwarden geschehenmögen: Wann dan dieselbige durch den Pächter nicht erfüllet/oder aber durch ihnen dargegen gehandelt wird / mag er seinesGewins entsetzt werden.Wann über die Erbpachtung Brieff und Siegel/ und üͤber dieJahrpachtung Zedell auffgericht/ soll es nach Inhalt solcher Brief-fe und Siegel oder Zedlen gehalten werden.So aber keine Brieffe und Siegel / oder sonst schrifftliche Ur-kundt vorhanden / und der Erbpachtsherr durch Unbezahlung dieGüter wiederumb an sich nehmen wolte / soll er dieselbige richtlichumbschlagen lassen. Wann dan der Erbpächter oder seine Erbeninwendig sechs Wochen und dreyen Tagen die erfallene Erbpachtsampt den auffgelauffenen Gerichtskösten nicht bezahlen würden /alsdan sol dem Erbpachtherin seine außgethane Erbschafft / wi-dieselbige mit aller Besserey gelegen und befunden / wieder heimgfallen seyn und bleiben.Vnd dieweil die eingeführte Haabe vor dem gedingten Zinsdem Herrn verbunden ist / soll dem Pächter nicht zugelassen seyn dieselbige außzuführen / ehe und zuvor der ersessen Zinß von ihme oderseinen Erben gäntzlich bezahlt und außgericht ist. Im Fall aber de-Pächter in seinen letzten Pachtjahren seinen Pacht nicht bezahlensondern die Früchten in andere Wege zuentfrembden / understehenwurde / soll desfalß der Pachtherr durch Schliessung der Scheurenseinen Pacht bekommen mögen.Zum dritten / So die Güter durch des Pächters Unfleiß / oderaber auffsetzlich mit abhawen der fruchtbarn Bäum / oder sonst inanderwege verwüstet und beschädigt werden / dardurch ist demHerin zugelassen den Pächter abzusetzen.So aber Hauß und Scheuren durch des Pächters oder seineHaußgesinds Schuld oder Versaumnüß abgebrandt würden / ister verpflicht den erlitten Schaden dem Eigenthumbs Herren wie-derumb auffzurichten.Zum vierdten / Dieweil die Erbkäuff die Pacht brechen / so istder Käuffer dem Jahr-Pächter sein Jahrzahl außzuhalten nichtschüldig. Was Schaden aber derwegen dem Pächter daraußentstehen würde / hat er sich an dem Verkäuffer zu erholen.Zum fünfften / Wann der Herr ein Hauß zur heur außgethan /und aber folgents sich zutragen würde / daß er entweder selbst darinwohnen / oder nohtürfftiglich bawen müste / ist der Pächter in beruͤr-ral
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
93
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