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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
92
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92Rechts=Ordnung.ger Schuld mit Recht angesprochen würde / mag sich derselb behelf-fen des beneficiums Epistolae Divi Hadriani, und begehren daß die ge-forderte Schuld under ihme und seinen Mitbürgen außgetheilt / under nicht weiter dan zu Bezahlung seines Antheils gedrungen werde.Uber das haben die Bürgen auch ein Freyheit / zu Latein ge-nant Beneficium cedendarum actionum, dardurch ihnen verholffenwird / daß sie begehren mögen / wan der Gläubiger sie zu Bezahlungdringen wil / ihnen seine Ansprach und Forderung gegen den princi-pal Schuldener und ihre Mitbürgen zu übergeben: Und so fern erin solchem sich sperren würde / mögen sie sich mit diesem Außzug ge-gen ihnen zu Ablehnung seiner Klage und Forderung behelffen.Vnd dieweil nun den Bürgen am höchsten beschwerlich wäre /daß sie vor und vor in der Verstrickung der Bürgschafft solten ste-cken bleiben/ so ist ihnen nach benanten Fällen/ nemblich wannder Schüldener ein lange Zeit an Bezahlung der Schuld säumigseyn oder seine Güter unmützlich verbrengen würde / zugelassen ihreBürgschafft und Verstrickung auffzusagen/ und muß alsdann derSchüldener sie ihrer Verbindung entheben.Wann aber die Bürgen sich berührter Freyheiten nach gnug-samer vorgehender Erinnerung und Bedeutung derselbigen / gut-williglich begeben / und darauff verziehen haben / können sie sichalsdann mit denselbigen / zu Abschaffung des Gläubigers Anfor-derung mit nichten behelffen.Von Pachtung.Cap. CVI.Je Jahr Pachtungen seyn in sich beständig / ob gleich keinVerschreibung in Schrifften darüber auffgericht / und istgnug / daß sie mit Gezeugen / oder sonst können erwiesenwerden. Aber Leib= und Erbpachtung können kein Krafftoder Würckung haben / es müssen schrifftliche Uhrkunde oder Ver-schreibungen daruber auffgericht werden.Es soll auch kein Erbpächter seine Gerechtigkeit ohn Verwilli-gung seines Herrn / jemand anders verkauffen oder verlassen / auffVerlierung seines Pachtguts / und aller Bessereyen / wie auch hin-wiederum der Herr die Erbpachtgüter zu Nachtheil deß Erbpäch-ters nicht verkauffen / oder in andere Hände stellen mag.Wiewohl die Pächter vor Umbgang der bedingter Zeit vonden Pachtgüteren nicht sollen noch können abgetrieben werden / soseynd doch etliche Fäll in welchen den Herrn zugelassen den Pächterstehender Pachtung abzutreiben.DennM 3