Gülich= und Bergischetägslichs geübt werden: Als daß etliche ein Summ Gelts / alsachthundert Gülden hinleyhen sollen/ und in der Verschreibungmehr dann tausendt setzen lassen. Dergleichen auch etliche umb einklein versaumnuß der Zeit / welche sie die Bezahlung zuthun mit an-setzen / ein übermässig interesse forderen / und mit der Hauptsummersteigen. Item daß etliche allein Gelt an Müntz hinweg lehnen / undlassen doch die Verschreibung auff Gold stellen. Item daß etliche ihrGeld mit diesen verbotten Pacten und Gedingen hinweg lehnen /daß der Entlehner zu etlichen Zeiten / als zu den Franckfurter Mes-sen / oder sonst / welche sie ihme ernennen / ein namhafftigs darfürverzintzen / oder Auffgeld geben müssen / welchs etwan mehr thut /dan vom hundert Zwantzig. Item daß etliche ihr Geld mit solchenFürwarden hinweg lehnen / daß wann die Bezahlung inwendigbestimbter Zeit nicht geschehe / daß alsdann das Pfand dem Gläu-biger erfallen seyn soll.Dieweil aber solche und dergleichen Contracten, auch der Wucherungöttlich / und in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu indeß Heil. R. Reichs Ordnung höchlich verbotten: So sollen hinfur-ter solche wucherliche Contracten und Händel / auch derselben execu-tion, bey Peen in berührter Reichs Ordnung vermeldet / gäntzlichvermitten / und durch niemand vorgenommen und gebraucht werden.Von Burgschafft.Cap. C V.Achdem die Bürgschafft allein zu mehrer Versicherunggewisser Bezahlung der Hauptschuld genommen wird /so mögen die Bürgen nicht weiters zu bezahlen ver-bunden werden / dan der schüldig ist / vor dem sie sichmit Bürgschafft verpflicht.Vnd darumb wan der principal Hauptsacher inwendig Landsgesessen / und an seiner Persohn und Güteren Recht zubekommenist / auch der Gläubiger sich an seinen Güteren der Schuld erholetkan / soll er den principal Schuldener erstlich mit Recht vornehmen /und an seinen Güteren sich erholen / ehe er den Bürgen mit Rechtbesprechen möge. Es soll aber der Bürg solchen Außzug vor derKriegsbefestigung vorzuwenden schüldig seyn / und da er die Schuldals vor sein eygen zu entrichten an sich genommen / dieses Außzug-sich nicht behelffen mögen.So auch sich etliche sampt und sonderlich zu Bürgen gesetzthätten/ und einer auß ihnen umb Bezahlung der gantzer und völliger
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
91
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