90Rechts=Ordnung.Von Schuldt und gelehentem Geldeoder anders.Cap. CIV.Ann einer Geldt / Wein / Korn oder andere Waar gele-hent und auffgenommen/ ist er auff die bestimpte Zeitdergleichen Geldt und Waar in solcher Werde / wie erWempfangen dem Gläubiger wiederumb zuzustellen undzu bezahlen schüldig.Wann auch jemand in gutem Glauben ein Handschrifft übersich gegeben hätte / ein bestimpte Summ Gelds empfangen zu ha-ben, die ihme doch nicht gelieffert, wie sich dann dieser Fall etwanzutragen kan / solche Exception oder Außzug muß durch ihneninwendig zweyen Jahren vorgewendt werden / sonst kan er sich dar-mit nicht behelffen.Hinwiederumb wann der Gläubiger ein Quitantz (wie dannauch offt geschicht durch geschehene Vortröstung / daß ihme seinGeld gewißlich werden soll) von sich gegeben / und aber folgends nitempfangen hätte / derselbiger mag auch diese Exception inwendigMonahts frist und nicht länger vorwenden.Es mögen auch die Söhne und Töchter / die noch in Gewaltihrer Eiteren stehen / einige Schuld hinder denselbigen ihren Elterenoder Vormünderen nicht machen. Wann aber darüber gescheht,seynd die Elteren oder Vermünder derselbigen Persohnen den jeni-gen / welchen die Schuld außstundt / darumb mit nichten verpflichtoder schüldig. Doch wann solch gelehnt Geld noch bey den Kinde-ren oder ihren Elteren vorhanden / oder in ihren kundtlichen Nutzaußgegeben, oder aber so die Kinder mit Wissen und Gedult ihrerElteren oder Vormünder von ihrent wegen kauffmanns Weißhandlen / in diesen dreyen Fällen ist man die gemachte Schuld zubezahlen schüldig.Vnd wiewohl recht und billig ist / das der Schuldener in Be-zahlung was er empfangen / den Gläubiger guten Glauben halte /so kan doch / wann kein Erbkauff auffgericht / von wegen gelehn-ten Gelds oder Schuld über die principal Hauptsumm kein jähr-liche Renthe oder verwirckte Peen eingefordert / oder auff Leistungvorgefahren werdenNachdem aber biß anher in Bezahlung gelehntes Gelts nach-theilige wucherliche Contracten, die nicht allein unzimlich / sondernauch unchristlich / wider Gott und Recht geübt worden seynd / undtäglichsM 2
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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90
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