89Gülich= und Bergischeererbten Erbgütern thun / werden nach altem hergebrachtem Ge-brauch untüglich gehalten.Dieweil auch zu Zeiten mit den unmündigen Kindern / so nochin vätterlicher oder ihrer Vormünder und Pfleger Gewalt seynd /betrüglich gehandelt / und ihnen ihre künfftige oder jetzige Gütetabgekaufft / oder sie sonst in Beschwerung geführt werden / welchesalles dem Rechten und Billigkeit zuwider ist: So ordnen Wir / daßobgemelte Persohnen die zukünfftige Erbfälle ihrer Eltern und Ver-wandten vor und ehe sie erfallen / sonder merckliche Ursachen undVerwilligung derselben zu begeben / oder Schuld darauff zu beken-nen oder zu verschreiben keine Macht haben.Es müssen die Erbgifften durch den jenigen/ dem sie beschehen.so er gegenwertig ist / oder aber in seinem Abwesen durch jemandanders von seinentwegen angenommen werden/ sonst werden sieals ungnugsam und krafftloß geachtet.Und wiewohl die Erbgifften/ wann sie geschehen und angenommen / durch den Giffter nicht können wiederruffen und auffgehabenwerden / so seynd doch etliche sonderliche Fälle außgenommen / indenen die Wiederruffung beschehener Gifft zugelassen / und nemb-lich wann der jenig / dem die Gifft geschehen / den Giffter folgendsgröblich injuriiren und schmehen / oder ihnen schlagen oder nach seinen Güteren und Leben stellen / oder auch ihnen / so es ihme an Leib-Nohturfft mangelte / nicht unterhalten würde. Dergleichen sGedinge und Vorwarden / darauff die Gifft beschehen / nicht vollenzogen/ dann in den Fällen dem Giffter zugelassen ist die beschrhene Gifft zu wiederruffen.Von Pfandtschafft.Cap. CIII.O jemand Geld auffgenommen / und dargegen dem Gläu-biger etliche Erbschafft zu Unterpfandt ingegeben hätte.Ssoll die Abnutzung dem Pfandtherin zukommen / dochdergestalt / daß sie in Abschlag der Hauptsummen grechnet werde / so fern in der Verschreibung auß rechtmässigen undbeweglichen Ursachen außtrücklich nicht versehen wäre / daß derPfandtherr / biß der Pfandschilling erlegt / das Gut unberechentgebrauchen möge. In dem Fall aber da der Pfandherr von allerauffgehabener Nutzung Rechnung zu thun schuldig/ sol ihme datgegen vor seine nothturfftige und nutzliche Anlage und Besserunggebührliche Erstattung geschehen.Voll
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
89
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