88Rechts=Ordnung.Pfandtschafft statt hat / gegen klaren Jnhalt / Brieff und Siegel /zu dem Wiederkauff nicht gezogen werden.Dieweil auch die Rechten wollen / daß in allen Erbkäuffen dasKauffgeldt als ein wesentlich Stück des Kauffs außgedrückt wer-den sol / und aber an etlichen Orthen gehalten / daß wann dasKauffgeldt in den Verschreibungen außgedrückt / daß dann derVerkäuffer oder seine Erben das verkauffte Gut allzeit solten an sichwiederkauffen mögen: Sollen gleichfals die öffentliche und auß-trückliche Wörter der Kauff-Verschreibung in diesem Fall solchemangezogenem unredlichem Gebrauch / so aus Unverstandt herfleust /vorgesetzt und erblich gehalten werden.Von Wechsel und Erffbeuthung.Cap. C I.S mögen Aecker/ Wiesen/ Wälder/ Häuser/Thiere undandere Haabe und Güter / auch Zinß / Gülde / Zehendenund andere Gerechtigkeit gegen einander gewechselt odergebent werden / alles doch mit der Bescheidenheit / daßdarin kein auffsetzlicher und böser Betrug gebraucht werde / danndardurch / und wann solcher Betrug binnen Jahrs bewiesen wür-de / sol die Erffbeuthung auffgehaben seyn / auch der jenige / der denBetrug gethan / in Kösten / Schaden und Interesse, wie Recht ist /verdampt werden.Und dieweil dieser Contract oder Vertrag der Erffbeuthungmit dem Kauffen und Verkauffen sich fast thut vergleichen/ soseynd auch beyde Theil der beschehener Erffbeuthung halb einanderWerſchafft zu thun ſchuldig.Von Gifften.Cap. CII.Je Erbgifften mögen geschehen zu Zeiten auß freyer mil-ter Bewegung / etwan auch mit Furwarden / oder umberzeigte Gutthat / oder auß anderen sonderlichen Ur-sachen: Vnd so fern dieselbige mit Erbung und Enter-bung / auch Räumung Jahrs und Tag / wie sich das gebührt / ge-schehen / so sollen sie beständig seyn und gehalten werdenWas künfftige Eheleuth einander geben/ ehe und zuvor derEhestand vollenzogen / solche Gifft ist in sich beständig. Die Gifftenaber so der Ehemann seiner ehelicher Haußfrawen, und hinwieder-umb die Haußfraw ihrem Eheman stehender Ehe elterlichen an-ererbtenM
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
88
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