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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
87
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Gülich= und BergischeCap. X CIX.O daß verkauffte Hauß / welches der nechst Verwandtenzu beschudden sich richtlich angebotten / mitlerweil ver-brente / oder das jenig so gegolten ist / vergäncklichWworden / so ist der negst Blutsverwandter nicht schul-dig in vorgenommener Beschuddung zu verharren.Wie in allen Käuffen und Verträgen der böser Betrug zu La-tein Dolus malus genent / nicht zulässig / Also / wann ein Frembdenbetrieglicher Weiß / zu Entnehmung der Beschuddung / mehr dandas rechte Werth dem Verkäuffer zustelt / so ist doch der jenig soBeschudden will / nicht höher dan das rechte billig Werth / wie esglaublich im Kauff vertragen / und die Pfenningen beweißlichaußgelegt / zugeben schuldig. Sonst aber wan kein Betrug in demKäuffer gespürt / müste der nechst Verwandter das so überflüssigaußgelegt / erstatten und wiedergeben. Es ist auch der nechst Verwandter so die Beschuddung oberzehlter massen thun wil / verpflicht / dem ersten Käuffer das Hauptkauffgelt / sampt WeinkaufGottsheller und Erbung zuentrichten.Alldieweil auch die Beschuddung in gebührlicher Zeit wie ob-stehet / durch den nechst Verwandten beschehen kan / so mag derKäuffer das erkaufft Gut nicht in andere wege / dann wie befundenund gebraucht worden / außrütten / verbawen oder veräusserenVon verkauffen auff wiederlösen.Cap. C.ENd nachdem sich offtermals begibt / daß die Güter aufWiederlöß verkaufft / und kein Reversal darvon ge-ben / wan dan derwegen zweiffel vorfallen würde / obder Wiederkauff dem Verkäuffer und seinen Erben ver-gondt oder nicht / soll der Erbkäuffer die Erbkaüff=Verschreibungauff deß Richters Erfordern vorzubringen schuldig seyn / oder mitseinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich purgiren.Vnd dieweil der Käuffer den Wiederkauff nach seinem deßKäuffers Wohlgefallen / ein Zeitlang / oder sonst zu aller Zeit / demVerkäuffer zu seinem Gefallen vergonnen mag / wan dan ein Gutverkaufft ist mit dem Vorbeding und Begnadung / daß dem Ver-käuffer inwendig benanter Zeit die verkauffte Güter wiederumban sich gelden mög: So ist nach vmbgang solcher Zeit / der Käuffer den Wiederkauff zugestatten nicht schuldig / und kan darumb dasgemein Sprichwort / ein Jahr löß alle Jahr loß / das allein inPfand-