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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
86
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86Rechts=Ordnung.sechs Monathen / wie auch des Jahrs und Tags nach der ersterAußruffung angehen und gerechent werden sol. So fern auch dernechste Blutsverwandter solche Beschuddung zu thun unterlassenwürde / sol der zweyte / dritte / und so fort andere folgende Nechstenin dem Geblüte / so deßfals vehig / dieselbe Beschuddung in obbe-melter Zeit thun mögen. Und zu guter Unterrichtung ist nachfol-gende Anzeigung geschehen / darauß Richter / Scheffen und Par-theyen sich erlernen und berichten mögen / wem wider die gemeineRegel die Beschuddung zu thun nicht vergont noch zugelassen.Und anfänglich kan der Sohn / so noch in Gewalt seines Vat-ters / was durch denselbigen seinen Vatter verkaufft oder veräussertnicht beschudden.Wie auch kein Bastard beschudden mag / in Betrachtung / daßderselbig in dem Fall vor ein Blutsverwandter nicht geacht wird.Auch mögen die Kinder / so durch Gewalt und Authorität desFürsten ehelich gemacht werden / die verkauffte Güter nicht beschud-den. Wo aber die Kinder / so durch nachfolgende eheliche Vermäh-lung / ob sie gleich vor derselbigen Ehe gebohren / geehligt werden.die Beschuddung thun wollen / solches sol ihnen als rechten natür-lichen Ehekinderen / und also ehelichen Verwandten zugelassen seyn.Den geistlichen Kinderen als Patten und Goden / auch denenso erwehlet und adoptirt seynd / Item den geistlichen StiffterenKlösteren/ und dero Persohnen sol die Beschuddung nicht zugelas-sen werden / viel weniger denen / so ewig verbandt in Gefängnußgezogen / und des Landt verwiesen / mit Verwirckung und Confisca-tion ihrer Güter / und allen denen / so nicht gelden mögen / ist dieBeschuddung in Recht verbotten.Wo nach obgesetzter Zeit das Beschudden nicht geschehen / oderauch die Nechsiverwandten in zeit des verkauffs gegenwärtig / gleich-wol aber nichts wider den gesagt / so hat die Beschuddung kein statt.Wie nun in etlichen Persohnen / als obgemelt / das Beschud-den nicht zugelassen / also hat auch dasselbig in etlichen Dingennicht statt / als wann einer kaufft ein Platz oder Grund / der Mei-nung / darauff ein Kirch / Kirchhoff oder öffentliche Schul zu bawen /oder wann der Lehenmann seinem Lehenherrn die nutzbarliche Ge-rechtigkeit zu kauffen gibt. Wie dann in gemeinen Rechten der Fälleetliche mehr zu befinden / in welchen die Beschuddung keine stattgewinnen mag.Vorstand und Behülff der jenigen / so die Be-schuddung thun wollen.Cap.