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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
85
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Gülich= und Bergischeren den Vorgang haben / jedoch mögen die andere Käuffer die zu-rück gesetzt den Kauffer umb Schaden/ oder anders/ solches Kauffshalber ihnen zugefügt / mit Recht vornehmen / und mag dannochgegen den Verkäuffer / welcher betrieglicher Weiß den andern oderFürkauff verschwiegen/ nach Verhandlung und Gestalt der Sa-chen / eine Geld= oder Leibsstraff / nach Ordnung der Rechten für-genommen werden.Es soll aber den Geistlichen Persohnen vermög der alter Ord-nung / Satzung und Privilegien, wie dieselbe durch unsere Voreltern Hertzogen zu Gülich und Berg rc. auffgericht / und besitzlichherbracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten seyn / ihreelterliche / vätterliche und anerstorbene Erbschafften zuverkauffen /zuentäusseren und zu alieniren, in was Gestalt und Manier dassel-big auch geschehen möge / dann sollen dieselbige die Zeit ihres Le-bens / so sie wollen / nießlich und nützlich gebrauchen / nicht ärgeren oder verderben / noch auch das solches geschehe / gestatten.Doch sollen sie in ihren Nöthen / mit vorwissen Unser / als derLandfürstlicher Obrigkeit / von ihrer Erbschafft etwas verkauf-fen mögen.Von Beschudden / zu Latein Jus retrahendigenennt.Cap. XCVIII.NAchdem in vorgehendem Articul erklärt / welcher Ge-stalt die Erbschafften ligende und unbewegliche Güter-Erbzinß / Renth oder Gült mögen verkaufft werden.und wie die Werschafft geschehen soll/ und dann in Gött-lichen / dergleichen beyden Geistlichen und Weltlichen Rechten / zuErhaltung der Stamm=Güter / gegründt und zuge lassen / daß dernechst Blutsverwandter einen jeden Kauff ins gemein durch seineVerwandten beschehen / binnen Jahr und Tag Beschuddenmag:So ordnen Wir / daß hinfürter solche Beschuddung durch die In-wendige und Gegenwertige binnen sechs Monaht / jeder Monaht vorvier Wochen gerechnet / durch die Außländige aber und Minder-jährigen binnen Jahr und Tag / nach Zeit deß beschehenen Kauffs /und länger nicht / soll geschehen mögen/ zu der Beschüddungder selbst eygen/ und keines andern Behuff welches sie/ da die Sachbey dem Gericht verdächtig befunden/ mittel Eyds zubehalten. Allesdoch mit der Bescheidenheit / das derhalb drey Außrüffe / auffdrey Sontag nach einander folgend geschehen/ und doch die Zeit der