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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
84
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84Rechts=Ordnung.Cap. X C VII.Er ein Gut hat / und dasselbig erblich verkauffen wil / soldie Erbung / Untererbung / Verzüg und Außgang da-von nirgend anders als vor dem Gericht / darunter esgelegen und dinckpflichtig / geschehen mögen / ist auchschüldig ein solche Werschafft zuthun / damit der Käuffer dasselbiggekaufft Gut vor das sein haben und brauchen möge / in allermas-sen wie ihm solches verkaufft ist / auch mit Eygenschafft / Nutz undGebrauch desselben.Dann wer dem anderen etwas verkaufft / der ist ihme Wer-schafft zu thun schüldig / darzu dann auch der Richter den Verkäuf-fer halten sol/ ob es gleich mit sonderen Worten in dem Kauff nichtaußgedingt oder verheischen / noch dem Kauffbrieff zugesetzt wäre.Wann aber die verkauffte Stück und Güter in einem anderenGericht gelegen / darmit sol es der Werschafft halb nach Ordnungund altherbrachtem Gebrauch desselbigen Gerichts gehalten wer-den / wie sich das gebührt.Darumb auch / wann der Käuffer umb Sachen die Wer-schafft berührendt mit Recht angesprochen werden sol / so mag erden Verkäuffer oder aber den Waarbürgen mit Recht vornehmenund verklagen umb Vertrettung / Enthebung und Erledigung der-selben Ansprach und Eintrag / als Recht ist.Dann wann dasselbig unterlassen / und der Käuffer mit End-urtheil solcher Sachen verlüstig würde in Abwesen des Verkäuf-fers / und davon nicht appellirte / so ist damit der Verkäuffer durchdes Käuffers Versaumnüß aller Vertrettung und schadloß Hal-tung erledigt.Ob auch der Käuffer umb gerichtliche Ansprach sein erkaufftGut und Werschafft berürendt / mit demselben Kläger oder Wider-theil ein Anlaß zu richtlichem Endtscheidt und Außtrag hinder demVerkäuffer angenommen/ so ist der Verkäuffer durch solch eygenVornehmen des Käuffers seines Verstands und Verpflichtung derWerschafft halben ledig. Wie imgleichen der Verkäuffer dem GelderWerschafft zuthun nicht schüldig/ so fern der Käuffer des KlägersAnsprach durch die Exception einer rechtmessiger Verjährung hättemögen hindertreiben / und gleichwol dieselb vorzuwenden unterlassen.Würde aber einer sein Gut zweyen oder mehr/ und doch je ei-nem hinder dem anderen verkauffen / welcher dann auß ihnen mitdem ersten seiner erkaufften Güter durch gerichtlichen Übertrag inBeseß und Gewehr kompt/ der sol damit vor den anderen Käuffe-renL 3