Gülich= und Bergischedieweil ihre Persohn/ und dero Geschickligkeit darzu sonderlich angesehen und erwehlt worden.Jn allwege aber sollen die Scheidsleuth ein fleissig Auffsehenhaben / daß sie eigentlich die Form und Beredung des Anlaß nichtüberschreitten / oder sonst etwas vornehmen / welches zu einer Un-gerechtigkeit gereichen könte.Da sich nun begeben würde/ daß die Partheyen nach dem Auß-spruch ungehorsamb erscheinen / und dem nicht nachkommen würden / welche die auch wären / die mag ihr ordentlicher Richter aufAnruffen der gehorsamen Parthey mit seinem Gerichtszwang dar-zu dringen / dem in allem so wohl der Peen / als die Sach belan-gendt gnug zu thun in aller massen / als in Executions Sachen aufdie entlich und in ihre Krafft ergangen Urtheil.Es verbindt aber der Anlaß allein die jenigen / so den anneh-men / und nicht ihre Erben / es wäre dann / daß er auch auff dieErben gestalt wäre.So auch einer oder mehr auß den Scheidsleuthen / oder auchder Obmann vor ihrem endtlichen Spruch mit Todt abgehen wür-den / so ist der Anlaß verloschen / wo anders nicht in Annehmungdes Anlaß versehen / daß an statt deren andere angenommen wer-den mögen.Ob auch einer oder mehr auß den Scheidsleuthen dermassenauß Ehehafften verhindert / daß der oder die dem Entscheide nichtaußwarten / noch seiner Parthey dienen könten / so sol solche Par-they andere an ihre statt benennen und nehmen/ und den Endt-scheidt gefährlich nicht auffhalten / es sey in dem Anlaß dasselbigabgeredt oder nicht / es wäre dan Sach / daß die Partheyen sicheiner anderer Meinung verglichen hätten.Nachdem auch zu Zeiten die Partheyen durch ihrer beyder-seiths Freunde / oder sonst ohn Auffrichtung einiges Compromißvertragen werden / so sollen solche Endtscheidt und Verträge in al-ler massen vollenzogen / und gehalten werden / als ob Urtheil datüber gesprochen / und die in Krafft gegangen wärenAber die Anläß und Verträge so nächtlicher weil in Trunckenheit und gantz unordentlicher weiß auch mit vorsetzlichem überflüs-sigem Betrug auffgericht/ sollen allerding nichtig und von unwerden seyn und bleiben.Von Kauffen und Verkauffen / undderselben Gewerschafft.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
83
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