82Rechts=Ordnung.eind scheidtbahre Leuth in ungleicher Anzahl nehmen / damit wannsich dieselbige nicht vereinigen möchten/ alsdann ein mehrers ge-macht werden könte: Oder aber so sie in gleicher Anzahl auffge-nommen / sich eines Obmans vergleichen / der / im Fall da sich be-melte Scheidsleuth nicht vergleichen möchten / ein Zufall zuthun.Derhalben auch / und Zuentnehmung alles Verdachts undUnwilligkeit / sollen beyde Partheyen zugleich die Scheidsleuth diesich deß angenommen haben/ in der Güte vermögen und bitten/daß sie sich mit solchem Außtrag und Enscheid beladen wollen.Da sie nun den Anlaß einmahl angenomen / so seynd siedarnach verpflicht / demselbigen fürderlich nachzusetzen / darzu sieauch und da sie darin säumig/ oder auch weigerlich befunden/ durchordentlich Recht gezwungen werden mögen / wann sie anders nichtauß rechtmässigen und billigen Ursachen nach Erkändtnüß deßRechten / daran verhindert.So in dem Anlaß eine bestimpte Zeit deß endlichen Endscheidsund Außtrag benent würde/ so sol in solcher Zeit auch der Spruchbeschehen. Wann das aber also nicht geschicht / so ist dardurch derAnlaß erloschen / es wäre dan daß die Partheyen solche Zeit mitihrer Bewilligung länger erstrecken thäten.Und soll in alweg / ob gleich keine Zeit dem Anlaß zugesetzt / vonniemand einiger gefährlicher Verzog gebraucht oder vorgenommenwerden / Damit beyde Partheyen allem friedlichen Wesen zu gu-tem / unverzöglich entscheiden werden mögenWann auch die Zeit deß Anlaß verlauffen / so mögen beydeTheil nach ihrem guten Willen einen newen Anlaß vornehmen/darzu auch die vorige Acten gebrauchen-Es haben aber die Scheidsleuth in ihrer Gewalt nicht einigeZeugen auffzunehmen oder zu zwingen / dann solches muß vor demordentlichen Gericht / oder aber da die Zeugen an frembden Gerich-teren gesessen / durch Compaßbrieff geschehen / welche Kundschafft /wann sie also ordentlich geführt/ ob die Sach zu endlichem Auß-trag nicht käme / darnach vor ordentlichem Gericht in allem demRechten / als daselbst gebraucht / vorbracht werden mag.Wann die Scheidsleuth den Außspruch verfast / und inSchrifften zu thun gemeint/ so sollen sie die Partheyen auff gebür-liche Platz und Zeit beschreiben / und fordern lassen / und den Auß-spruch selbst in Schrifften thun / auß Ursachen / daß die Scheids-leuth nicht mögen ihr angenommen Ambt einem anderen befehlen /dieweilL 2
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
82
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