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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
81
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srGülich- und BergischeSo viel nun die unbewegliche Güter / als Hauß / Hoff / Land /Büsche / Bände / Weiden / Wiesen / Erbzinß / Renthen / Erb-pfächte / Fischerey / Churmüden / Erbdienste und Gerechtigkeitberührt / dieselbige werde vor Erbschafft gehalten / und sollen beydem Leibzüchter sein lebenlang bleiben. Aber Lößrenthe und Pfandt-schafft / Silbergeschirr / gereidt Geldt / Haußgerath und Einge-döm / was nicht Nagelfast ist / deßgleichen was die Eege bescho-ren / und Weingardt so mit dem ersten Band beschlossen / auchJahrpfächte / und erschienen Erb=Pension und Renthen werden vorgereide Güter gehalten / und folgen dem letztlebenden Ehegemahl /also / daß er seines Gefallens darmit schaffen und handlen magWiewohl aber die Pfandschafften nach gemeinen Landts Ge-brauch nach Todt des Eygenthumbers dem Gereiden folgen / jedochso in auffgerichten Heyraths Verschreibungen / oder anderen bestän-digen Vermächnüssen versehen wäre / daß die Pfandschafft vorErbschafft zu halten / sol alsdann berührte Gewohnheit kein statthaben / sondern es sollen in dem Fall die Pfandschafften der Erb-schafft folgen.Von willkührlichen Verträgen und Anlassungen /die zu Latein / und doch mit Unterscheidt Arbitrium, Compro-missum und auch Arbitramentumgenennt werden.Cap. X CVI.Ann zwo Partheyen umb ihrer Spen will einen Anlaßoder Compromiss auff etliche Persohnen thun / sollenwiedieselbige als Scheidsleuthe die Partheyen auffs für-derlichst solcher ihrer Gebrechen entscheiden / damit siealler weiterer Unkösten und Schaden entrathen seyn und bleibenmögen.Und was also zwischen den Partheyen außgesprochen / demseynd sie nachzukommen verpflicht und verbunden / mögen auch ohnandere neue Verwilligung ihrer beyder darvon nicht abstehen.Wann nun solcher Anlaß allein auff ein Peen gestalt / alsdannsollen die Partheyen dem Außspruch nachkommen / und so die nichthaltende Parthey solche Peen bezahlen und entrichten würde / so istdarmit der Anlaß auffgehaben / es wäre dann in dem Compromissaußtrücklich versehen daß die Peen bezahlt / und gleichwohl derCompromissarien Spruch gelebt und nachgesetzt werden sol-Welche aber sich in einem Anlaß ergeben / sollen gute / erbahreund