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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
80
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80Rechts=Ordnung.Leibzucht Nutzung. Vnd sollen die Elteren ihre Kinder nach Gele.genheit der Güter ehrlich unterhalten / und zu gebührlicher Zeitihres Alters bestatten und außstewren. Da sie aber solchem nichtnachkommen würden/ sollen unsere Amptleuth von unsert wegendie Eltern darzu ermahnen / und gebührlich Einsehens thunJm fall aber keine Leibs-Erben in absteigender Linien vorhan-den / oder so einem Frembden die Leibzucht vermacht wäre / ist sol-chen Leibzüchteren nicht zugelassen / den Besitz der Güter darinnendie Leibzucht ihnen gebührt / würcklich einzunehmen / ehe und zu-vor sie gnugsam Versicherung gethan haben / die Güter in gutemnohtürfftigem Baw zu halten / auch nicht zuverärgeren / sondernderen wie einem fleissigen Haußvatter zustehet / zugebrauchen / alsodaß nach Endung der Leibzucht in solcher Werthe / wie sie vorhingewest / den rechten Erben oder Eygenthumbs-Herren wiederumbmögen zugestelt werden. Derwegen dann auch jetzt gemelte Leib-züchter über alle und jede Gereite und Ungereite Güter darinnen siedie Leibzucht haben / dergleichen über Brieff und Siegel ein recht-mässig Inventarium auffzurichten schuldig seyn.Und wann solche Versicherung und Auffrichtung eines recht-mässigen Inventarii geschehen / mögen sie alsbald die Güter zu ihrembesten Nutz und profit, in massen wie obstehet / gebrauchen.Hinwiederumb aber sollen sie dieselbige Güter nicht allein ingutem nohtürfftigen Baw wie obgemelt halten/ sondern auch dieBeschwernuß der jahrlichen Zinsen Erbpfachtungen / Satzungen /und andere Läste so darauff liegen / wehrender Leibzucht / auff ihreeygene Kosten und ohne zuthun des Eygenthumbers tragen.Und nachdem sich offtmals begibt / daß der Eygenthumbs-Herr vor dem Leibzüchter mit Todt abgehet / darauß bißher verderb-licher Hader und Zanck erfolgt / ob die Erbschafft in absterben deßEygenthumbers / oder Leibzüchters fallen sol / und aber vermögder Rechten / die Leibzucht nichts anders ist / dann ein Gerechtigkeit fremde Güter zu nutzen / zu geniessen und zu gebrauchen / ohnderselbigen Schaden/ und also von dem Eygenthumb gantz ver-scheiden ist, derwegen auch der Leibzüchter durch kein Verjäh-rung den Eygenthumb solcher Güter an sich erlangen kan: So solhinfürter nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten/ daßdie Erbschafft alsbald nach Absterben des Eygenthumbers erfalle /unangesehen der Gewohnheit / so an etlichen Orten auß einemUnverstandt darwieder eingerissen seyn möchten / geurtheilt werden.So