Gülich= und Bergische79konten / auff Bitt anderer von ihrentwegen auffgericht) vestiglichund unverbrüchlich gehalten und vollenzogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem Fall den gethanenVerzich mit ihrem leiblichen Eydt / wie die gemeine geistliche Rech-ten thun erfordern / nicht kräfftig / oder ahn Oertern da sich sol-ches gebührt / kein Außgang gethan / und nach absterben der El-tern willig und urbietig wären / ihre empfangene Heyraths-Güterwiederumb einzubringen und beyzulegen / so sollen sie doch zu denelterlichen Güteren keinen Zugang haben / sondern davon gäntzlichund zumahlen außgeschlossen seyn / es wäre dann Sach / daß dieGebrüder / in deren Behülff die Verzeichnuß geschehen / ohn Leibs-Erben mit Todt abgangen wären. Dann in dem Fall sollen sie be-schehener Verzeichnuß unangesehen / zu der Erbfolgnuß zugelassenwerden.Dergleichen soll ihnen auch diese Succession und Erbung derSeyth= und Beyfäll (es wäre dann sonderlich darauff verziehenworden) in allwege vorbehalten seyn.Vnd damit sie deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewißund sicher seyn mögen / soll der Eheman dem die Verwaltung sol-cher zugebrachter Heyraths-Güter zugelassen / wiewol er sonst ver-mög der Gülischen und Bergischen Landrechten / seiner ehelicherHaußfrawen Mann und Mombar ist / dieselbige ohne Verwilli-gung seiner ehelicher Gemahel / und ohne dringende und erhei-schende Noht / zu alieniren und zu veränderen hinfurter keineMacht noch Gewalt haben.Von der Leibzucht.Cap. X C V.Je Elteren so an ihrer Kinder angefallen Gütern wanndas Ehebett gebrochen wird / die Leibzucht haben / mö-Sgen dieselbe ohn einige vorhergehende Caution undVersicherung der Bürgen oder Güter / ihr lebenlang gebrauchenund verwalten.Da aber der Leibzüchter oder Leib'üchterin in andere Ehe sichbestatten würden / sol er oder sie ein Inventarium aller ligender Güter und die original Brieff und Siegel darauff sprechend / ihren Kin-deren / oder so die Unmündig / deren Tutoren und Curatoren zuzustellen schuldig seyn / und doch sich (da sie willen) der Original-Briefund Siegelen Transumpten vorbehalten mögen / dieselb LeibzüchtersWeiß haben zugebrauchen / Alles bey Verlierung seines oder ihrerLeib-
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
79
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten