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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
78
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Rechts=Ordnung.78thumben Gülich und Berg Privilegien keine Erbgüter den Geist-lichen sollen noch mögen erblich gegeben werden.Wann auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen / Freun-den oder nechsten Verwandten einmahl mit gutem vorbedachtemGemüht eingeräumet / oder aber dieselbige durch den ordentlichenRichter auffgericht / bewilligt und angenommen / sollen sie darnachnicht auffgelöset / sondern unverbrüchlich gehalten werden / so-fern doch einer über die Halbscheidt in Zeit der beschehener Thei-lung seines gebührenden Theils oder weiter nicht vervortheilt undbetrogen wäre. Dann in dem Fall ist recht und billich / daß ihmemit Ergäntzung deß jenigen / worin er verkürtzt ist / verholffenwerde.Von Heyraths Verschreibungen.Cap. X CIV.S sollen die auffgerichte Heyraths Verschreibungen / soentweder durch die Elteren / oder aber nach ihrem tödt-lichen Abgang durch die nechste Blutsverwandten undFreunde der künfftigen Eheleuth / mit ihrem Vorwis-sen und Willen abgeredt / beschlossen und angenommen seyn / in al-len ihren Puncten und Articulen / auch mit den Wiederfällen / wiedieselbige darin außtrücklich versehen / gehalten werden / sie wür-den dann durch beyde Eheleuth samptlich (da sie es zu thun Machthaben) auffgehebt und verändert.Vnd wiewohl die Vorwarten und Gedinge den HeyrathsVerschreibungen einverleibt / daß die Töchter mit einem bestimp-ten Pfenning oder sicherer Erbschafft außbestadt / und dardurchvon dem Erbfall der elterlichen Güter außgeschlossen seyn sollen /nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten krafftloß undunbeständig seyn: Jedoch dieweil von alters her in Vnsern Für-stenthumben Gülich und Berg / sonderlich aber unter denenvon der Ritterschafft / damit die Stämme unterhalten werdenmöchten / dermassen löblich herbracht / daß die Töchter mit ih-rem empfangenen Heyratys=Gut begnügig seyn / und weiterskeinen Zugang zu den elterlichen Erbgütern haben sollen: Vnddann auch redlich und billich ist / daß niemandt in HeyrathsFurwarden vervortheilt und betrogen werde / so sollen solcheHeyraths Verschreibungen (so fern sie doch mit Wissen und Wil-len der Töchter / mit Unterschreibung / oder da sie nicht schreibenkönten /