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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
77
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Gülich= und Bergische77gedacht / vorauß genommen / so mag der ander Bruder das anderStamm=Hauß und Seeß / in aller Gestalt und Manier / wie dereltister Bruder gethan / vorauß nehmen.Wie dann auch / wann mehr Häuser vorhanden / der dritteoder vierte Bruder thun mag.Jn andern aber Stämm= und Seeßhäusern / so durch Seythund Beyfall / oder sonst anersterben würden / soll durch die sämptliche Gebrüder und Schwestern (wann derhalb ein Verzeichnußgeschehen) Gleichheit in Erbtheilung und Scheidung gehalten / unddarinnen keiner dem anderen vorgesetzt werden.Wann nun keine Brüder / sondern allein Schwestern vorhanden, so soll zwischen denen in solcher Erbtheilung deren Stamm-Häuser und Seessen in aller massen mit dem vorauß ziehen und neh-men gehalten werden / wie jetzo von wegen der Brüder geordnet.Zwischen den andern Persohnen aber / so nicht von der Ritterschafft / und sonst dem gemeinen Mann sollen Gebrüder undSchwesteren ohn einigen Vorzug an allen ihren elterlichen Gütertund Haabe zu gleicher Theilung zugelassen / und zwischen ihnendurchauß gleichheit gehalten werden. Doch so viel unsere Lehengüter / Sadelgüter / Schatzgüter und Dienstgüter / auch die Solstet und Spliß belangt / soll unser derwegen hievor außgangenetOrdnung gemeeß gelebt und nachkommen werden.Was auch den geistlichen und begebenen Persohnen von ihrenelterlichen Gütern zukompt / das sollen sie allein die Zeit ihres Le-bens geniessen / nutzen und gebrauchen / und doch keines wegs ver-ärgeren und entäusseren zu Nachtheil der Blutsverwandten. Undsoll der Erbfall von Zeit als die geistliche begebene Persohnen ihreProfess annehmen / und sich der Welt abgethan / wie gleichfals mitandern weltlichen Geistlichen / von Zeit daß sie Ordinem subdiaco-natus angenommen / gefallen seyn. So aber einigem MünchenClosterjungfrawen / oder andern begebenen Persohnen ein Seythoder Beyfall anerfallen würde / soll derselb bey des verstorbenenNechstgesipten weltlichen Stands verbleiben / Jedoch der begebe-ner Persohnen auß der Abnutzung solches bey=oder seythfalls zumliche und billiche Erstattung geschehen.Da aber einige begebene Persohn nach beschehener Profess ihren Orden und Closter verlassen würde / soll der oder dieselb / wieoberklärt / zu ihren elterlichen oder anerfallenen Erbgütern nichtzugelassen werden. Wie im gleichen vermöge beyder unser Fürstenthumben