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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
76
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76Rechts=Ordnung.Von Erb=Theilungen.Cap. XCIII.O die Elteren in Zeit ihrer beyder Lebens ein Erbthei-lung zwischen ihren Kinderen mit gutem Vorbe-dacht auffgericht / und einem Kinde seinen Theilverordnet hätten / mit solcher Erbtheilung sollenSdie Kinder / so fern sie den vorigen Heylichs-Ver-schreibungen oder anderen Verträgen nicht zuwider / begnügig seyn.Wann aber keine vätterliche und mütterliche Vermachnüssen /die Erbtheilung belangent / auffgericht / und die Elteren todts ver-fallen / sollen die Kinder zu gleicher Erbtheilung zugelassen werden /in massen wie oben erklärt ist.Vnd ist hierbey zu mercken / Wann eins von den Kinderen inseinem Bestadtnuß/ oder sonst vorauß etwas empfangen/ und dochauff die elterliche Güter nicht verziehen hätte / oder als ein verzie-hen Kind nicht außbestadt wäre: In dem Fall soll das jenig / so vor-hin empfangen / wiederumb ehe zu der Erbtheilung geschritten / einbracht und beygelagt werden. Doch außgescheiden / was den Kin-dern zu ihrer Übung in ehrlichen Krieg / oder zum Studio durch dieEltern gegeben / oder durch sie die Kinder gewonnen wäre / solchesmögen sie vorauß behalten / und seynd es in die gemeine Erbtheilungzubringen nicht schuldig/ doch einem jeden Kind seines gebüh-renden Vortheils nach dem Landt Gebrauch vorbehalten / Alsnemblich / Wann die Erbtheilung zwischen denen von der Ritter-schafft vorgenommen / und ihre Schwesteren mit einem Heyraths-Gut allerdings abgegüt / so sollen die Rittergüter mit der Beschei-denheit an den Gebrüdern verbleiben / daß der elteste Bruder dasStamm=Hauß und principal Sitz / wann der nur eins ist / in seinenGraben / Ederen und Zäunen und was darinnen gelegen / auchdessen Geschütz / und was darinnen Nagel-fast ist / voraus ohn eini-ge Erstattung oder Vergeldung zu sich nehme.So auch ein solch Stamm-Hauß Underhochheit und Herrlig-keit hätte / die soll bey demselbigen verbleiben / doch sollen in solcherUnderhochheit und Herrlichkeit nicht begriffen noch verstandenwerden Zinß / Schatzung / Pachtung / Zehendt / Churmüdt undMüllen / sondern soll mit denselbigen gehalten werden / wie das vonalters herkommen.Wann aber mehr dann ein Hauß verlassen / wann dann der el-tister Bruder das ein Stamm-Hauß und Sitz/in massen jetztgedacht /K 3