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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
73
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Gülich= und BergischeEs sollen auch die Persohnen / wo der mehr dann eine in glei-chem Gradt seynd / in demselben Gradt nach dem Stammen alsvor ein Persohn geachtet werden. Und darumb Vatter und Mut-ter und ihre Kinder seynd einander verwandt in dem ersten Grad:der Sipschafft=Item / Geschwesterten seynd einander verwandtin der anderen Sipschafft oder Gradt.Wie die Grad der Erbschafft in Ab- und Auffstei-gender Linien gerechnet werden sollen.Cap. X C I.NO sich Erbfälle in Ab= oder Auffsteigender gerechten Li-nien zugetragen / alsdann mag man die Gradt auff-oder abwertz zehlen von der verstorbenen Persohn / vonderen Güter wegen die Frage des Erbfals ist / biß aufdie Persohn so erben wil / und hinwiederumb von der Persohn dieerben wil / biß auff die Persohn / von deren Güter wegen die Fragdes Erbfals ist / und wie viel Persohnen in solcher Rechnung be-grieffen und erzehlt werden / in so viel Sipzahl und Gradt ist diePersohn / so erben wil / der abgestorbenen verwandt / doch einerSipzahl minder. Als wann ein Uhrenckel wil erben den Uhran /so mag man von dem abgestorbenen Uhran unter sich zehlen bißauff das Uhrenckel / oder über sich / nemblich vom Uhrenckel bißauff das Enckel / darnach auff das Kindt / darnach auff den Vat-ter / darnach auff den Uhran / so findesin alweg sechs Persohnen.Von denselben stell eine ab / also bleiben und bestehen dannoch fünfPersohnen / so viel seyn auch der Grad.Wie der Seythen-Erben Gradt und Sipschafftgerechnet und erkandt werden sollenCap. X CII.O sich Erbfäll begeben zwischen den Seythen=Erben / undeiner zu wissen begehrt / wie nahe derselben Seythen-G.2.Erben einander mit Sipschafft verwandt seynd / sosollen dieselbe Persohnen in die Zwerch- oder Seythen-Linie gegeneinander über auff zwo Scythen gestellt / und zu zehlen angefan-gen werden von der erster Persohn / derhalben die Frag ist / übersich biß zu dem gemeinen Stammen / darvon dieselben Seythen-Erbar