Rechts=Ordnung.Beschluß von Succession, daß der negstgeſipt Freundt negſter Erb ſey.Cap. LXXXVIII.N allen und jeden obbestimpten Fällen der Erbfolgungund Succession, und oben angezeigten Persohnen / Erbtjeder negst gesipt Freundt / einer oder mehr deß abge-storbenen Haab und Gut / wo kein zulässig Geschefftvorhanden ist / ohn Unterscheidt mänlichs oder weiblichs Stam-men, es rühre die Sipzahl von einem Bandt her, oder vonzweyen. Mit dem außtrücklichem Unterscheidt / daß nach altemHerkommen und Gebrauch Unser Fürstenthumben Gülich undBerg / die Güter fallen und erben sollen hinder sich / an die negsteErben daher sie kommen.Wie man in den Erbfällen die Grad und Sipschaff-ten und negste Verwandten rechnen und erkennen soll /nach dem Gesetz der Weltlichen Rechten.Cap. LXXXIX.ES sollen die Gradt der Erbfäll / in den Erbfällen gere-chent werden nach weltlichen beschriebenen Rechten / undnicht nach Satzung der Geistlichen Rechten. Dann diegeistlichen Recht mehrertheils von wegen der Persohnen /welche der Sipschafft oder Magschafft halben mit ehelichen Hey-raht sich zusammen verpflichten mögen oder nicht / Ordnung undMaß geben. Und dieweil dasselbig dem Geistlichen und nicht demWeltlichen Richter zu entscheiden gebührt / so ist derenthalb keinOrdnung diesem zugesetzt.Wie man in gemein die Grad der Erbschafftrechnen und erkennen sollCap. X C.Je Gradt der Sipschafft in Erbfällen soll man erkennenund rechnen / also / daß zweyer oder mehr PersohnenGradt / von derwegen die Frag deß Erbfals ist / solgerechnet werden von dem negsten Stammen undPersohnen davon dieselben Persohnen herkommen, der gestalt,wieviel Persohnen in solcher Rechnung und Zahl begriffen und er-funden werden/ in so viel Gradt ist ein Persohn der anderen ver-wandt / und doch allwege eines Gradts weniger.Es
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
72
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