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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
74
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Rechts=Ordnung.74Erben beyderseyths herkommen / und darnach von demselben gemei-nen Stammen wieder herab gezehlt werden / die ander Seythenabermals biß auff die ander Persohn / derhalb die Frag ist / undals viel Persohnen zwischen ihr beyder gemeinem Stammen dar-zwischen / so viel seynd auch der Grad / doch den gemeinen Stam-men hindan gesetzt. Also / nimb zweyer Brüder Enckelen / stell dieneben einander / und rechne von dem Enckelen über sich biß zu ihremUhran / daß ist ihr gemeiner Stamm / darvon sie beyderseyths her-kommen. Doch soll derselb Uhran in der Zahl nicht gestelt wer-den / sondern von demselben Stamm soll darnach auff der anderenScythen wieder herab / biß auff den andern Enckel auch gezehltwerden / so finden sich sechs Persohnen / Demnach seynd der Gradzwischen zweyer Brüder Enckelen auch so viel. Wie dandiese und obgemelte Abrechnungen der Sipschafft außnachfolgender Figuren augenscheinlich zu sehen.NK 2

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